A. Zielsetzung
- Entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27.11.1989 (BGBl. II 1991 S. 712) sollen 5 österreichische Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung zum Werkmeister mit 5 deutschen Prüfungszeugnissen gleichgestellt werden. Es wurde aufgrund der Arbeit von Sachverständigen beider Staaten die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen mit den entsprechenden deutschen Zeugnissen festgestellt.
B. Lösung
- Die österreichischen Prüfungszeugnisse werden den entsprechenden deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse aufgrund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 42d der Handwerksordnung (HwO) gleichgestellt. Dies geschieht durch den Erlass einer Verordnung in Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712). Die vorliegende Verordnung soll in Kraft treten, wenn durch den deutsch-österreichischen Notenwechsel die Gegenseitigkeit der Anerkennung verbürgt ist.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten fir soziale Sicherungssysteme)
- Keine und auch keine preislichen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. September 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende
- Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse mit Begründung und Vorblatt.
Der Bundesrat hat am 24. September 2004 der Verordnung (BR-Drs. 598/04 (PDF) ) zugestimmt. Da der Notenwechsel mit der Republik Österreich noch aussteht, konnte die Verordnung bislang noch nicht in Kraft gesetzt werden.
Da durch die Novelle des Berufsbildungsgesetzes zum 1. April 2005 eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, ist eine erneute Befassung des Bundesrates erforderlich.
Ich bitte, die erneute Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse
Auf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 42d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. Il 1991 S. 712).
§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses | Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses |
---|---|
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung | Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum anerkannten Abschluss |
1. Werkmeister für Bauwesen | Geprüfter Polier |
2. Werkmeister für Elektrotechnik | Geprüfter Industriemeister / |
Geprüfte Industriemeisterin | |
Fachrichtung Elektrotechnik | |
3. Werkmeister für die Kunststofftechnik | Geprüfter Industriemeister / |
Geprüfte Industriemeisterin | |
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk | |
4. Werkmeister für die Papierindustrie | Geprüfter Industriemeister / |
Geprüfte Industriemeisterin | |
Fachrichtung Papiererzeugung | |
5. Werkmeister für Technische Chemie und | Geprüfter Industriemeister / |
Umwelttechnik | Geprüfte Industriemeisterin |
Fachrichtung Chemie |
I. Allgemeiner Teil
Mit der vorliegenden Verordnung macht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von der Verordnungsermächtigung des § 57 des Berusfsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 42d der Handwerksordnung (HwO) Gebrauch, mit denen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Gesetze oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden deutschen Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung gleichgestellt werden können, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Die Verordnung stellt 5 österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung zum Werkmeister mit den entsprechenden deutschen Zeugnissen gleich und erkennt sie als den deutschen Zeugnissen gleichwertig an.
Die Verordnung beruht auf dem "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen" vom 27.11.1989 (BGBl. II 1991 S. 712), durch das die Gegenseitigkeit der Anerkennung sichergestellt wird. Das dort vereinbarte "Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse" wird gern. Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens durch einen Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich um die in der vorliegenden Verordnung neu aufgeführten Zeugnisse ergänzt werden, sobald die jeweiligen innerstaatlichen Schritte erfüllt sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist dazu die vorliegende Verordnung bis zur Verkündungsreife fertigzustellen.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit weiterer Prüfungsabschlüsse erhöht die Durchlässigkeit der Bildungssysteme über die Staatsgrenzen hinweg und trägt zur Mobilität der Arbeitnehmer bei.
Sie fördert die wirtschaftliche Zusammenarbeit österreichischer und deutscher Unternehmen, indem der Austausch von Fachkräften erleichtert wird.
Durch die Anerkennung von Zeugnissen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Betroffenen und für die Wirtschaft. Es sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau zu erwarten.
II. Die Vorschriften im einzelnen
Zu § 1:
Durch diese Verordnung wird eine weitere Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 vorgenommen.
Zu § 2:
Mit der Verordnung werden 5 österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung zum Werkmeister jeweils mit dem entsprechenden deutschen Zeugnis über einen anerkannten Fortbildungsabschluss gleichgestellt.
Die Gleichstellung hat zur Folge, dass der Inhaber des ausländischen Zeugnisses die Rechtstellung erhält, die mit der entsprechenden deutschen Prüfung verbunden ist. Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse wurde vom Bundesinstitut für Berufsbildung gemeinsam mit den Fachverbänden der deutschen Wirtschaft geprüft.
Zu § 3:
Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung und nicht später als der deutsch-österreichische Notenwechsel in Kraft treten.