Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht er insbesondere folgenden Änderungsbedarf:
2. Zur Eingangsformel*
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Das beabsichtigte Gesetz bedarf gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Durch Artikel 1 Nr. 56 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird die Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 158 StBerG beseitigt. Das Steuerberatungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das gemäß Artikel 83 GG mangels anderer Bestimmungen im Grundgesetz von den Ländern als eigene Angelegenheit vollzogen wird. Eine Rechtsverordnung auf Grund eines solchen Bundesgesetzes ist nach Artikel 80 Abs. 2 GG zustimmungsbedürftig. Zwar kann die in Artikel 80 Abs. 2 GG vorgesehene Zustimmung des Bundesrates durch Gesetz ausgeschlossen werden. Ein solches Gesetz bedarf aber seinerseits der Zustimmung des Bundesrates (vgl. BVerfGE 28, 66 <76 ff.>). Diese Zustimmung ist in der Eingangsformel nicht vorgesehen. Die Eingangsformel ist daher entsprechend zu ergänzen.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates vom 12. Oktober 2007 (BR-Drs. 508/07(B) ) beseitigt die Zustimmungsbedürftigkeit von Verordnungen gemäß § 158 des Steuerberatungsgesetzes demgegenüber nicht.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3a StBerG)
In Artikel 1 Nr. 3 ist § 3a wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- "Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt."
- bb) Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
- "Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat."
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- b) In Absatz 3 Satz 1 ist das Wort "Mitteilung" durch das Wort "Meldung" und die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4" zu ersetzen.
- c) In Absatz 4 ist die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4" zu ersetzen.
Begründung
Der Entwurf des § 3a StBerG entspricht nicht den Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Richtlinie gewährleistet dem Grunde nach bereits dann die Dienstleistungsfreiheit, "wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist"; "die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist".
Demgegenüber verleiht der Entwurf des § 3a Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz StBerG den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistern die Befugnis nur dann, "wenn diese im Ausland einen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen." Dies widerspricht der genannten Richtlinie, weshalb der letzte Halbsatz des § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG-E zu streichen ist.
Ferner widerspricht § 3a Abs. 1 Satz 4, erster Halbsatz StBerG-E ("Wenn der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist,") den EU-rechtlichen Vorgaben, denn nach der zitierten Richtlinie genügt bereits die Reglementierung der Ausbildung zum Beruf im Niederlassungsstaat, um das Zwei-Jahres-Erfordernis zu blockieren.
Die Änderungen in § 3a Abs. 3 und 4 StBerG-E sind redaktioneller Art.
Im Gesetzentwurf des Bundesrates vom 12. Oktober 2007 sind die angeregten Änderungen bereits berücksichtigt. Die demgegenüber im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommenen Ergänzungen in § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 11 und 17, Satz 3 Nr. 5 und Abs. 7 StBerG-E werden befürwortet.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Nr. 11 StBerG)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ist in § 4 Nr. 11 Satz 3 die Angabe " § 35 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe " § 35a des Einkommensteuergesetzes" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient dem Verweis auf die zutreffende Vorschrift des Einkommensteuergesetzes. Im Gesetzentwurf des Bundesrates vom 12. Oktober 2007 ist dies berücksichtigt. Die demgegenüber im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommene Ergänzung in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG wird befürwortet.
5. Zu Artikel 1 Nr. 38 (§ 67 StBerG)
In Artikel 1 Nr. 38 ist der dem § 67 anzufügende Satz wie folgt zu fassen:
- "Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten bei berechtigtem Interesse zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Steuerberatungsgesellschaft."
Begründung
Das Auskunftsrecht des Mandanten gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer bezüglich der Nennung des Namens, der Anschrift und der Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters sollte nicht unter einer Bedingung stehen.
Kann der Mandant bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen belegen, dass trotz wiederholten Bemühens sein Steuerberater die erforderlichen Angaben in angemessener Zeit nicht gemacht hat, ist für ein "schutzwürdiges Interesse" des Beraters kein Raum. Darüber hinaus würden die zur Prüfung eines etwaigen schutzwürdigen Interesses erforderlichen Rückfragen bei dem Steuerberater sowie sich daraus ggf. ergebende Streitigkeiten zwischen Kammer und Berater zu weiteren Verzögerungen für den Mandanten führen. Um sachgerecht zu entscheiden, müsste die Steuerberaterkammer in jedem Einzelfall den betroffenen Steuerberater anhören, ggf. auch erinnern und mahnen. Anschließend wäre eine Ermessensentscheidung zu treffen, in der eine diffizile Güterabwägung vorgenommen werden muss. All dies würde zu einer erheblichen Verzögerung bei der Auskunftserteilung führen, mithin genau das Gegenteil von dem bewirken, was mit der Gesetzesänderung beabsichtigt ist.
Einem etwaigen Missbrauch des Auskunftsanspruchs kann dadurch entgegengewirkt werden, dass sich die Kammer die Korrespondenz zwischen Berater und Mandant vorlegen lässt.
Auch wenn entsprechende Vorschriften z.B. für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer nur ein bedingtes Auskunftsrecht des Mandanten vorsehen sollten, spricht dies nicht gegen eine im Interesse des Verbrauchschutzes weitergehende Regelung im Steuerberatungsgesetz, so wie dies der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf vom 12. Oktober 2007 vorgesehen hat.
6. Zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 77a Abs. 3 StBerG)
In Artikel 1 Nr. 45 sind in § 77a Abs. 3 Satz 1 die Wörter "ihre Mitglieder" durch die Wörter "ihrer Mitglieder" zu ersetzen.
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Vorstand soll nicht die Mitglieder der Abteilungen ("ihre Mitglieder"), sondern die Zahl der ("ihrer") Mitglieder festsetzen. Auf den Gesetzentwurf des Bundesrates - dort Artikel 1 Nr. 49 - wird verwiesen.
7. Zu Artikel 1 Nr. 56 Buchstabe a (§ 158 Abs. 1 StBerG)
Artikel 1 Nr. 56 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht - im Gegensatz zum Gesetzentwurf des Bundesrates - den Wegfall der Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnung im Sinne des § 158 Abs. 1 StBerG vor.
Unabhängig von der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes, die mangels Abweichungsverbot nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5, 6 GG n.F. entfällt, bleibt die Verordnung auf Grund des § 158 Abs. 1 StBerG zustimmungsbedürftig nach Artikel 80 Abs. 2 GG letzte Fallgruppe. Denn beim Steuerberatungsgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz, das von den Ländern (zumindest auch) "als eigene Angelegenheit ausgeführt wird". Verordnungen nach diesem Gesetz bedürfen demnach weiter der Zustimmung des Bundesrates.
- * Für den Fall, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren dem Vorschlag in Ziffer 7 nicht gefolgt wird