838. Sitzung des Bundesrates am 9. November 2007
A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
- 1. Der Bundesrat hat bereits mit seinen Entschließungen vom 7. April 2006 (BR-Drucksache 119/06 (PDF) - Beschluss -, Buchstabe B Ziffer 3), vom 17. Dezember 2004 (BR-Drucksache 482/04 (PDF) - Beschluss -, Buchstabe B Unterbuchstabe c) und vom 28. November 2003 (BR-Drucksache 574/03 (PDF) - Beschluss -) die Bundesregierung gebeten, schnellstmöglich ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für Legehennenhaltungssysteme zu entwickeln und so einzuführen, dass spätestens ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen für Legehennen in den Verkehr gebracht werden. Dabei hat sich der Bundesrat von Erkenntnissen leiten lassen, dass sich die neuen Haltungssysteme für Legehennen unterschiedlich auf die Tiergesundheit und das Tierverhalten auswirken können.
- 2. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass von der neuen Verordnungsermächtigung nach § 13a des Tierschutzgesetzes erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn das anhängige Normenkontrollverfahren zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - Anforderungen an die Legehennenhaltung - erledigt ist.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Einführung eines obligatorischen Prüf- und Zulassungsverfahrens für Legehennenhaltungssysteme wurde vom Bundesrat zuletzt als Teil eines Kompromisspakets in Verbindung mit der Zustimmung zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - Anforderungen an die Legehennenhaltung - gefordert. Mit der Einreichung einer Normenkontrollklage durch ein Land wurde der damals vereinbarte Kompromiss aufgekündigt. Deshalb sollte von der Verordnungsermächtigung nach § 13a des Tierschutzgesetzes so lange kein Gebrauch gemacht werden, bis Klarheit in Bezug auf die Legehennenhaltung vorliegt.
B
- 3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.