Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 816. Sitzung am 4. November 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

In § 7 Abs. 3 Satz 1 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl I. S. 3448), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden" durch die Wörter "die zu Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Beliehenen angeschafft werden" ersetzt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

Die Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) ist erforderlich, um eine Rechtsunsicherheit nach Umstellung der Finanzierungssysteme für Schulbücher in einigen Ländern bzgl. des Sammelrabatts für Schulbuchbestellungen nach § 7 Abs. 3 BuchPrG zu beseitigen.

In einigen Ländern (z.B. Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine künftige Beteiligung geplant.

Die Formulierung "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG) verlangt, dass sich die öffentliche Hand mit mehr als der Hälfte der Gesamtkosten an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt.

Um eine Rechtsunsicherheit über dieses Tatbestandsmerkmal zu beseitigen, soll sich der Sammelrabatt künftig auf sämtliche Modelle der Schulbuchfinanzierung erstrecken, in denen die öffentliche Hand oder ein Beliehener Eigentum an den Schulbüchern erwirbt. Die Höhe der von Privatpersonen erbrachten Finanzierungsquote bleibt für die Gewährung des Sammelrabatts unbeachtlich; Abgrenzungsschwierigkeiten werden hierdurch vermieden.