Punkt 21a und 21b der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012
Der Bundesrat möge zu den Vorlagen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG nach Ziffer 41 in BR-Drucksache 650/2/11 wie folgt ergänzend beschließen:
- '41a. - ist im Korridor 5 "Helsinki - Valetta" die Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen als Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes beizubehalten und in das Kernnetz aufzunehmen.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die A 44 ist gegenwärtig Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Beschluss 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes). Sie ist im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags von größter strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der mit der Politik des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfolgten Ziele. Sie deckt den Mobilitäts- und Verkehrsbedarf innerhalb der EU und trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit bei, indem vor allem Engpässe beseitigt und fehlende Verbindungen geschaffen werden (Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags).
Die A 44 hat als Verbindungsstück zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Herleshausen eine wichtige europäische Verbindungs- und Raumerschließungsfunktion. Sie dient dem Lückenschluss im Fernstraßennetz auf der Achse der Kanalhäfen - Ruhegebiet - Kassel - Eisenach - Dresden - Görlitz - Polen. Zudem leistet das Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Verbindung der Zentren Rhein/Main und Rhein/Ruhr mit Polen und in Richtung Südosteuropa. Schließlich dient die A 44 auch der europäischen Wirtschaftsförderung.