Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern an die durch den Vertrag von Lissabon geänderte Rechtslage - insbesondere im Hinblick auf die Artikel 290 und 291 AEUV - angepasst werden soll.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission Befugnisse einräumt, die in dieser Reichweite nicht von den Artikeln 290 und 291 AEUV gedeckt sind. Diesbezüglich nimmt der Bundesrat Bezug auf seine Stellungnahme vom 18. März 2011 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (BR-Drucksache 097/11(B) ).
- 3. Nach Auffassung des Bundesrates führt die vorgeschlagene Anpassung zu Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten.
- 4. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,
- - sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, den Umfang der delegierten Rechtsakte so gering wie möglich zu halten,
- - eine systematische Aufstellung und Auswertung der vorgeschlagenen delegierten Rechtsakte mit den möglichen Konsequenzen vorzunehmen.