A. Problem und Ziel
Die Bundesautobahn A 1 ist eine der wichtigsten Verkehrsverbindungen Deutschlands. Die Rheinbrücke der A 1 bei Leverkusen ist dabei von zentraler Bedeutung. Infolge von Schweißnahtrissen an Haupttraggliedern ist sie derzeit für den Schwerverkehr über 3,5 t gesperrt. Die Schäden sind so gravierend, dass sie die Standsicherheit des Bauwerkes gefährden; eine dauerhafte Reparatur ist nicht möglich. Das Bauwerk muss daher gesichert und durch ein zweiteiliges Ersatzbauwerk ersetzt werden. Unter Aufrechterhaltung des laufenden Verkehres ist dies nur möglich, indem bis 2020 neben der bestehenden Rheinbrücke das erste Teilbauwerk der neuen Rheinbrücke errichtet wird. Ein schnellstmögliches Planungsverfahren ist für das Ersatzbauwerk daher unabdingbar.
Aus verkehrlichen und bautechnischen Gründen kann die Brücke nur im Zusammenhang mit dem Ausbau der Strecke errichtet werden. Der 8-streifige Ausbau der A 1 ist im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zwar nicht enthalten; auf Grund der Dringlichkeit der Erneuerung der Rheinbrücke hat der Bund aber am 5. Dezember 2012 einen Planungsauftrag hierfür erteilt.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, das am 17. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem für bestimmte Infrastrukturvorhaben das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse festgelegt. Die betreffenden Bundesfernstraßenprojekte werden in einer Anlage zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG) enumerativ aufgezählt. Die A 1 im Bereich
Leverkusen ist seinerzeit als Projekt, das nicht im Bedarfsplan enthalten ist, nicht in diese Anlage aufgenommen worden.
B. Lösung
Wegen der gravierenden Schäden an der Rheinbrücke bei Leverkusen ist ein beschleunigtes Planungsverfahren für den Ersatzbau der Brücke erforderlich. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Vorhaben in die Anlage zu § 17e FStrG aufgenommen wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Bundesbehörden entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Auf der Ebene der Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 29. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.02.15
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Die Anlage des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 1 wird folgende laufende Nummer 2 eingefügt.
Lfd.Nr. | Bezeichnung |
"2 | A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen". |
2. Die bisherigen laufenden Nummern 2 bis 57 werden die laufenden Nummern 3 bis 58.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetzentwurf soll erreicht werden, dass für mögliche Klagen gegen den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzbau der Rheinbrücke bei Leverkusen das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als erste und einzige Gerichtsinstanz zuständig ist und die Zulassungsentscheidung für das Vorhaben dadurch schneller bestandskräftig wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Anlage zu § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), in der die Bundesfernstraßenprojekte aufgeführt werden, für die das BVerwG erst- und letztinstanzlich zuständig ist, wird um das Projekt "A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen" erweitert. Auf diesem Streckenabschnitt befindet sich das Brückenbauwerk.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderung wird für das Projekt A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen eine Konzentration des Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht erreicht.
2. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für Bundesbehörden entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Auf der Ebene der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf ist aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung und eine Evaluation der Regelungen sind nicht sinnvoll.
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Die Bundesautobahn A 1 ist eine der wichtigsten Verkehrsverbindungen Deutschlands. Die Rheinbrücke bei Leverkusen ist dabei von zentraler Bedeutung. Infolge des gestiegenen Verkehrsaufkommens - insbesondere auch durch die Zunahme von Schwerlasttransporten in den vergangenen Jahren - zeigen sich erhebliche Schäden an dem Bauwerk. Die Schäden sind so gravierend, dass sie die Standsicherheit des Bauwerkes gefährden; eine dauerhafte Reparatur ist nicht möglich. Das Bauwerk muss daher gesichert und durch ein zweiteiliges Ersatzbauwerk ersetzt werden. Unter Aufrechterhaltung des laufenden Verkehres ist dies nur möglich, indem bis 2020 neben der bestehenden Rheinbrücke das erste Teilbauwerk der neuen Rheinbrücke errichtet wird. Diese übernimmt nach Fertigstellung in provisorischer Verkehrsführung den gesamten Straßenverkehr. Danach wird die alte Rheinbrücke abgebrochen und an gleicher Stelle das zweite Teilbauwerk der neuen Rheinbrücke errichtet. Auf Grund der hohen Verkehrsmengen, des beengten Baufeldes, des unmittelbar anschließenden Autobahndreiecks Leverkusen-West, das in diesem Zusammenhang mit umgebaut werden muss, kann der Ersatzneubau der Rheinbrücke Leverkusen nur im Zusammenhang mit dem benachbarten Streckenausbau erfolgen. Ein schnellstmögliches Planungsverfahren ist unabdingbar.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, das am 17. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem für bestimmte Infrastrukturvorhaben das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse festgelegt. Die betreffenden Bundesfernstraßenprojekte werden in einer Anlage zum FStrG enumerativ aufgezählt. Die A 1 im Bereich Leverkusen ist als Projekt, das nicht im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten ist, seinerzeit nicht in diese Anlage aufgenommen worden.
Wegen der gravierenden Schäden an der Rheinbrücke bei Leverkusen ist ein beschleunigtes Planungsverfahren für den Ersatzbau der Brücke erforderlich. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Vorhaben in die Anlage zu § 17e FStrG aufgenommen wird.
§ 17e FStrG sieht als Begründung für eine Abweichung von der generellen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung unter anderem den Fall vor, dass das betreffende Vorhaben eine besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe besitzt (§ 17e Absatz 1 Nummer 5 FStrG). Dies ist bei der Rheinbrücke Leverkusen der Fall. Die A 1 stellt als Europastraße (Bestandteil des Kernnetzes der transeuropäischen Netze) eine verkehrswichtige Achse im nationalen und internationalen Fernstraßennetz dar und weist damit internationalen Bezug im Sinne von § 17e Absatz 1 Nummer 4 FStrG auf. Sie ist im Raum Köln/Leverkusen mit über 120 000 Kfz täglich, davon knapp 20 000 Lkw, in besonderem Maße belastet. Die A 1 ist hier für die Wirtschaft Nordrhein-Westfalens im Allgemeinen und für den Chemiestandort Leverkusen im Besonderen von maßgeblicher Bedeutung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.