Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Ausgaben und Einnahmen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines

1. Wesentlicher Inhalt

Mit der Verordnung wird der im Zusammenhang mit der Anhebung der Bußgeldobergrenze bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten erteilte Auftrag des Gesetzgebers zu einer differenzierten Anhebung der Bußgeldsätze bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten umgesetzt. Unter Zugrundelegung des vorrangigen Ziels der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch verbesserte Allgemein- und Spezialprävention wird wie folgt differenziert vorgegangen:

2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Es entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Vernachlässigbarer Vollzugsaufwand entsteht für die Anpassung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Einvernehmen mit den Ländern, der für die Bußgeldverfahren in den Ländern bestehenden EDV-Programme sowie der Speicherungsbedingungen beim KBA. Für die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen voraussichtlich bestimmte Mehreinnahmen durch die erhöhten Bußgelder.

Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder haben sich mit Beschluss der Verkehrsministerkonferenz dafür ausgesprochen, die Einnahmen für Zwecke der Verbesserung der Verkehrssicherheit einzusetzen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 1 Abs. 2 BKatV)

In dem neu gefassten Absatz 2 wird hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Bußgeldregelsätze des Bußgeldkataloges bestimmt sind, zwischen zwei Alternativen unterschieden. Es ist dies einerseits die fahrlässige Begehungsweise, von der Abschnitt I des Bußgeldkataloges ausgeht, und andererseits die vorsätzliche Begehungsweise, von der Abschnitt II des Bußgeldkataloges ausgeht weil dort die Ordnungswidrigkeiten enthalten sind, die erfahrungsgemäß nur vorsätzlich begangen werden. Bei beiden Varianten werden wie bisher gewöhnliche Tatumstände unterstellt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 3 BKatV)

Zu § 3 Abs. 4 Satz 1

In der Regelung werden Tatbestandsalternativen zu den bisher enthaltenen Grundtatbeständen ergänzt, die bislang nicht als gesonderte Tatbestandsnummern im Bußgeldkatalog enthalten gewesen sind. Außerdem wird der Höchstsatz an die neue Bußgeldobergrenze angepasst.

Zu § 3 Abs. 4a

Die neue Regelung enthält den generellen Erhöhungssatz für den Fall, dass ein unter der Voraussetzung fahrlässiger Begehungsweise in Abschnitt I des Bußgeldkataloges aufgenommener Tatbestand vorsätzlich verwirklicht wird. Dann erhöht sich der Regelsatz um die Hälfte. Die Vorschrift gilt nur für Tatbestände, die mit einem Bußgeld bewehrt sind. Auf Tatbestände, die mit einem Verwarnungsgeld bewehrt sind, wurde sie nicht erstreckt, weil dies zu einer ungewollten Erweiterung der Eintragungen im VZR führen würde. Wie bisher können aber auch die Verwarnungsgeldregelsätze nach Abschnitt I des Bußgeldkataloges bei vorsätzlicher Tatbegehung angemessen erhöht werden. Das folgt aus § 1 Abs. 2 BKatV, wonach alle Regelsätze einschließlich der Verwarnungsgeldregelsätze fährlässige Begehungsweise unterstellen.

Zu § 3 Abs. 5

Mit der Änderung wird auf die Angabe zum Höchstsatz verzichtet.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 4)

Mit der Änderung werden die bislang nur im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog enthaltenen Regelfahrverbote für das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke und für die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen in die Liste der Regelfahrverbote der Bußgeldkatalog-Verordnung aufgenommen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage zu § 1 Abs. 1)

Mit den Änderungen der Anlage zur BKatV werden die Anhebungen der Bußgeldregelsätze für die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgenommen.

5. Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die Inkraftsetzungsvorschriften.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 600:
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter