A. Problem und Ziel
- Erhöhung der Verkehrssicherheit durch verbesserte Allgemein- und Spezialprävention; stärkere Differenzierung bei der Ahndung der Verkehrsverstöße in Abhängigkeit von deren Vorwerfbarkeit.
B. Lösung
- Anhebung der Bußgeldregelsätze für Hauptunfallursachen und bestimmte Verstöße, die im Allgemeinen wirtschaftliche Vorteile begründen oder die vorsätzlich begangen werden.
C. Alternativen
- (Keine)
D. Ausgaben und Einnahmen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Ausgaben aus den Haushalten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind aus Anlass dieser Verordnung nicht zu erwarten.
- 2. Haushaltseinnahmen mit Zweckbindung:
Für die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen voraussichtlich Mehreinnahmen durch erhöhte Bußgelder bei bestimmten Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder haben sich dafür ausgesprochen, diese Mehreinnahmen für Zwecke der Verkehrssicherheitsarbeit einzusetzen.
- 3. Vollzugsaufwand:
Es entsteht vernachlässigbarer Vollzugsaufwand zur Umstellung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges und der darauf basierenden EDV-Verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt und in den Ländern.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürger oder Unternehmen eingeführt.
G. Sonstige Auswirkungen
- Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkataloges von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkataloges von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
- 1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
- 2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
- 3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte.".
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkataloges vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz um die Hälfte, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.".
- c) In § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ",höchstens jedoch auf 475 Euro" gestrichen.
- a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
- "3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
- 4. der Nummern 244 oder 248".
- 4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bußgeldkatalog
- b) Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
Abschnitt I: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
- c) Die Angaben unter der Überschrift "A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG" werden wie folgt geändert:
- aa) Die Angaben unter der Überschrift "a) Straßenverkehrs-Ordnung" werden wie folgt geändert:
- aaa) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten "1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 430 €". - bbb) In den Nummern 4.1 und 4.2 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 €" jeweils durch die Angabe "80 €" ersetzt.
- ccc) In Nummer 6 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "75 €" durch die Angabe "140 €" ersetzt.
- ddd) In Nummer 8.1 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 €" durch die Angabe "100 €" ersetzt.
- eee) In Nummer 9 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 €" durch die Angabe "80 €" ersetzt.
- fff) In Nummer 10 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "60 €" durch die Angabe "80 €" ersetzt.
- ggg) In Nummer 15 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 €" durch die Angabe "80 €" ersetzt.
- hhh) Die Nummern 17 bis 22 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten "17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5100 € 18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 580 € 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5100 € 19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5150 € 19.1.1 mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5250 € Fahrverbot 1 Monat 19.1.2 mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5300 € Fahrverbot 1 Monat 20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 570 € 21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5120 € 21.1 mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5200 € Fahrverbot 1 Monat 21.2 mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5240 € Fahrverbot 1 Monat 22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 580 €". - iii) In Nummer 34 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 €" durch die Angabe "100 €" ersetzt.
- jjj) In den Nummern 40, 41 und 43 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 €" jeweils durch die Angabe "70 €" ersetzt.
- kkk) In Nummer 44 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 €" durch die Angabe "80 €" ersetzt.
- lll) Die Nummer 48 wird gestrichen.
- mmm) In Nummer 79 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 €" durch die Angabe "70 €" ersetzt.
- nnn) Die Nummern 81 bis 83.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten "81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 1875 € 82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 1875 € 83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 1883.1 in einer Ein- oder Ausfahrt 75 € 83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130 € 83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 200 € Fahrverbot 1 Monat". - ooo) In Nummer 85 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 €" durch die Angabe "70 €" ersetzt.
- ppp) Die Nummer 88, die Überschrift vor Nummer 89 und die Nummern 89 bis 89a.2 werden durch folgende Nummern und folgende Überschrift ersetzt:
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten "88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 275 € Bahnübergänge 89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a80 € 89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert 89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a80 € 89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a240 € Fahrverbot 1 Monat". - qqq) In Nummer 108 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 €" durch die Angabe "80 €" ersetzt.
- rrr) Die Nummer 109a wird gestrichen.
- sss) In Nummer 113 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 €" durch die Angabe "80 €" ersetzt.
- ttt) In Nummer 119 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 €" durch die Angabe "75 €" ersetzt.
- uuu) In Nummer 120 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "200 €" durch die Angabe "380 €" ersetzt.
- vvv) Die Nummern 132 bis 133.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten "132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 290 € 132.1 mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2200 € Fahrverbot 1 Monat 132.2 mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2240 € Fahrverbot 1 Monat 132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauender Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2200 € Fahrverbot 1 Monat 132.3.1 mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2320 € Fahrverbot 1 Monat 132.3.2 mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2360 € Fahrverbot 1 Monat 133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil 133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 270 € 133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2100 € 133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2133.3.1 behindert 100 € 133.3.2 gefährdet 150 €". - www) In Nummer 153 wird der Wortlaut in der Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:
"Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen".
- xxx) In Nummer 167 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.
- aaa) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
- bb) Unter der Überschrift "b) Fahrerlaubnis-Verordnung" werden in Nummer 168 in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.
- cc) Die Angaben unter der Überschrift "c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung" werden wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 174 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.
- bbb) Die Nummer 178 wird gestrichen.
- dd) Die Angaben unter der Überschrift "d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" werden wie folgt geändert:
- aaa) Die Nummern 189 bis 189.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten "189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war 189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 € 189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen 90 € 189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i.V.m. § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 € 189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 € 189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 € 189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €". - bbb) Die Nummer 200 wird gestrichen.
- ccc) In Nummer 214.1 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "100 €" durch die Angabe "180 €" ersetzt.
- ddd) In Nummer 214.2 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 €" durch die Angabe "90 €" ersetzt.
- eee) In Nummer 231 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.
- aaa) Die Nummern 189 bis 189.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:
- ee) Unter der Überschrift "e) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr" werden in Nummer 237 in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.
- aa) Die Angaben unter der Überschrift "a) Straßenverkehrs-Ordnung" werden wie folgt geändert:
- d) Die Überschrift vor Nummer 241 wird wie folgt gefasst:
"B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a, § 24c StVG".
- e) Unter der Überschrift "B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a, § 24c StVG" werden die Nummern 241 bis 243 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand StVG Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten 0,5 Promille-Grenze "241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1 500 € Fahrverbot 1 Monat 241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1000 € Fahrverbot 3 Monate 241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1500 € Fahrverbot 3 Monate Berauschende Mittel 242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 500 € Fahrverbot 1 Monat 242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1000 € Fahrverbot 3 Monate 242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1500 € Fahrverbot 3 Monate Alkoholverbot für Fahranfänger 243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1, 2 250 €". - f) Nach Nummer 243 wird folgender Abschnitt II wird eingefügt:
"Abschnitt II
Vorsätzlich begangene OrdnungswidrigkeitenLfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung Bahnübergänge 244 Als Führer eines Kraftfahrzeuges Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a700 € Fahrverbot 3 Monate 245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a350 € Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22246.1 als Fahrzeugführer 40 € 246.2 als Radfahrer 25 € 247 Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2275 € Kraftfahrzeugrennen 248 Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5400 €
Fahrverbot 1 Monat249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6500 € 250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 510 € Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten b) Fahrerlaubnis-Verordnung Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen 251 Führerschein oder Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 410 € Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung Aushändigen von Fahrzeugpapieren 252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 510 € Betriebsverbot und Beschränkungen 253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 750 € Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder
gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c50 € Ausnahmen 255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 710 € Lfd. Nr. Tatbestand IntKfzV Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten e) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Aushändigen von Führerscheinen und Übersetzungen256 Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 10
§ 14 Nr. 410 €". - g) Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) "Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" wird wie folgt geändert:
- aa) Unter der Überschrift "a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art" werden die Nummern 11.1.3 bis 11.1.10 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften "11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 80 70 - - 11.1.4 16 - 20 80 70 - - 11.1.5 21 - 25 95 80 - - 11.1.6 26 - 30 140 95 1 Monat - 11.1.7 31 - 40 200 160 1 Monat 1 Monat 11.1.8 41 - 50 280 240 2 Monate 1 Monat 11.1.9 51 - 60 480 440 3 Monate 2 Monate 11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate". - bb) Unter der Überschrift "b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" werden die Nummern 11.2.3 bis 11.2.10 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften "11.2.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 160 120 - - 11.2.4 16 - 20 160 120 - - 11.2.5 21 - 25 200 160 1 Monat - 11.2.6 26 - 30 280 240 1 Monat 1 Monat 11.2.7 31 - 40 360 320 2 Monate 1 Monat 11.2.8 41 - 50 480 400 3 Monate 2 Monate 11.2.9 51 - 60 600 560 3 Monate 3 Monate 11.2.10 über 60 760 680 3 Monate 3 Monate". - cc) Unter der Überschrift "c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge" werden die Nummern 11.3.4 bis 11.3.10 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften "11.3.4 21 - 25 80 70 - - 11.3.5 26 - 30 100 80 - - 11.3.6 31 - 40 160 120 1 Monat - 11.3.7 41 - 50 200 160 1 Monat 1 Monat 11.3.8 51 - 60 280 240 2 Monate 1 Monat 11.3.9 61 - 70 480 440 3 Monate 2 Monate 11.3.10 über 70 680 600 3 Monate 3 Monate".
- aa) Unter der Überschrift "a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art" werden die Nummern 11.1.3 bis 11.1.10 wie folgt gefasst:
- h) Der Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) "Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst:
Anhang
(zu Nr. 12 der Anlage)Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. Regelsatz in Euro Fahrverbot "Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern 12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h 12.5.1 weniger als 005/10 (PDF) des halben Tachowertes 75 12.5.2 weniger als 004/10 (PDF) des halben Tachowertes 100 12.5.3 weniger als 003/10 (PDF) des halben Tachowertes 160 Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 12.5.4 weniger als 002/10 (PDF) des halben Tachowertes 240 Fahrverbot 2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 12.5.5 weniger als 001/10 (PDF) des halben Tachowertes 320 Fahrverbot 3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h 12.6.1 weniger als 005/10 (PDF) des halben Tachowertes 100 12.6.2 weniger als 004/10 (PDF) des halben Tachowertes 180 12.6.3 weniger als 003/10 (PDF) des halben Tachowertes 240 Fahrverbot 1 Monat 12.6.4 weniger als 002/10 (PDF) des halben Tachowertes 320 Fahrverbot 2 Monate 12.6.5 weniger als 001/10 (PDF) des halben Tachowertes 400 Fahrverbot 3 Monate". - i) Der Anhang (zu Nr. . 198 und 199 der Anlage) "Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen" wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 198.1.2 bis 198.1.7 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro "198.1.2 mehr als 5 80 198.1.3 mehr als 10 110 198.1.4 mehr als 15 140 198.1.5 mehr als 20 190 198.1.6 mehr als 25 285 198.1.7 mehr als 30 380". - bb) Die Nummern 199.1.2 bis 1.99.1.6 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro "199.1.2 mehr als 5 140 199.1.3 mehr als 10 235 199.1.4 mehr als 15 285 199.1.5 mehr als 20 380 199.1.6 mehr als 25 425". - cc) Die Nummern 198.2.4 bis 198.2.6 und 199.2.4 bis 199.2.6 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro "198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95 198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140 198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235".
- aa) Die Nummern 198.1.2 bis 198.1.7 werden wie folgt gefasst:
- j) Der Anhang (zu § 3 Abs. 3) "Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst:
Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind wie folgt:
Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euromit Gefährdung
auf Euromit Sachbeschädigung
auf Euro"40 50 60 50 60 75 60 75 90 70 85 105 75 90 110 80 100 120 90 110 135 95 115 140 100 120 145 110 135 165 120 145 175 130 160 195 135 165 200 140 170 205 150 180 220 160 195 235 165 200 240 180 220 265 190 230 280 200 240 290 210 255 310 235 285 345 240 290 350 250 300 360 270 325 390 280 340 410 290 350 420 285 345 415 320 385 465 350 420 505 360 435 525 380 460 555 400 480 580 405 490 590 425 510 615 440 530 640 480 580 600 500 600 720 560 675 810 570 685 825 600 720 865 635 765 920 680 820 985 700 840 1000 760 915 1000 Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euromit Sachbeschädigung
auf Euro40 50 50 60 60 75 70 85 75 90 80 100 100 120".
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Begründung
I. Allgemeines
1. Wesentlicher Inhalt
Mit der Verordnung wird der im Zusammenhang mit der Anhebung der Bußgeldobergrenze bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten erteilte Auftrag des Gesetzgebers zu einer differenzierten Anhebung der Bußgeldsätze bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten umgesetzt. Unter Zugrundelegung des vorrangigen Ziels der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch verbesserte Allgemein- und Spezialprävention wird wie folgt differenziert vorgegangen:
- a) Der Schwerpunkt der Erhöhung der Bußgeldsätze liegt bei den Hauptunfallursachen.
Es sind dies das Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, Vorfahrtsverletzungen einschließlich der Missachtung von Haltanordnungen durch Lichtzeichenanlagen, Verstöße beim Abbiegen, die falsche Straßenbenutzung, Abstandsverstöße, das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss sowie Zuwiderhandlungen, die sich als konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Vorfeld des konkreten Unfalls) darstellen. Bei der Festlegung der neuen Bußgeldhöhe wurde insbesondere berücksichtigt, ob der Bußgeldregelsatz für die betreffende Zuwiderhandlung seit Erlass der BKatV im Jahr 1989 oder dessen Einstellung in den Katalog bereits angehoben worden ist oder nicht. Ist bereits eine Verschärfung erfolgt, fällt die Erhöhung geringer, ist sie noch nicht erfolgt, fällt sie höher aus.
- b) Einbezogen werden außerdem bestimmte Zuwiderhandlungen, die im Allgemeinen mit finanziellen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen für den Betroffenen verbunden sind. Damit wird der in § 17 Abs. 3 OWiG genannte Zumessungsgesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse stärker berücksichtigt und dem Umstand Rechnung getragen, dass Betroffene erfahrungsgemäß dann einen geringeren Sorgfaltsmaßstab an die Beachtung von Regeln anlegen, wenn die zu erwartende Geldbuße deutlich hinter den Vorteilen eines sorglosen Verhaltens zurück bleibt. In diesem Sinn erfolgte eine Anhebung der Geldbußen für das Fahren mit verkehrsunsicheren Kraftfahrzeugen, Überladungen und Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot. Bei der Erhöhung wurde ebenfalls berücksichtigt, ob der Bußgeldregelsatz für den betreffenden Tatbestand in der Vergangenheit bereits angehoben worden ist.
- c) Einen dritten Schwerpunkt bilden vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße. Dabei wird zunächst berücksichtigt, dass es eine Reihe von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt bei denen wegen ihrer Eigenart eine fahrlässige Begehungsweise kaum denkbar wäre. Diese Zuwiderhandlungen konnten bisher nicht in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden, weil dieser von fahrlässiger Begehung ausgegangen ist ( § 1 Abs. 2 BKatV). Die aus Gleichbehandlungsgründen dennoch gebotene bundeseinheitliche Verfahrensweise war deshalb nur auf einem Umweg zu erreichen: Eine gemeinsame Orientierung der für die Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen obersten Landesbehörden erfolgte im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Hieran ist die Rechtsprechung allerdings nicht gebunden. Im Bußgeldkatalog werden deshalb nunmehr Bußgeldregelsätze und Regelfahrverbote auch für häufig vorkommende Zuwiderhandlungen bestimmt die im Allgemeinen vorsätzlich begangen werden.
An die Auswahl der Ordnungswidrigkeiten, die als Vorsatztaten in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden, ist ein strenger Maßstab angelegt worden. Für alle Zuwiderhandlungen, bei denen eine fahrlässige Begehung nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegt, sind die Bußgeldregelsätze weiterhin unter der Voraussetzung von Fahrlässigkeit festgelegt (Abschnitt I des Bußgeldkataloges).
Nur für diejenigen Zuwiderhandlungen, bei denen eine fahrlässige Begehung nach allgemeiner Lebenserfahrung ausscheidet, sind Bußgeldregelsätze unter der Voraussetzung vorsätzlicher Begehungsweise bestimmt (Abschnitt II des Bußgeldkataloges). Es sind dies das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke, die Benutzung von Radarwarngeräten und ähnlicher Einrichtungen, die rechtswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt, die Teilnahme und Durchführung von Kraftfahrzeugrennen, Nichtaushändigen von Führerscheinen, Bescheinigungen und Fahrzeugpapieren sowie der Verstoß gegen die Pflicht zur Feststellung der Achslasten und des Gesamtgewichts und gegen die Vorschriften über das Um- und Entladen bei Überlastung. Bei der Bestimmung der Regelsätze wurde ebenfalls differenziert vorgegangen: Bei den reinen Formalverstößen (Aushändigungspflichten u. ä.) wurden die bisherigen Verwarnungsgeldregelsätze beibehalten, die bisher auch für die Unterstellung von Fahrlässigkeit gegolten haben. Deutlich erhöht wurden die Geldbußen für die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen oder deren Veranstaltung. Darüber hinaus wird für diejenigen Zuwiderhandlungen, für die die Bußgeldregelsätze weiterhin die fahrlässige Begehungsweise unterstellen, ein genereller Erhöhungssatz (das 1,5fache des Bußgeldregelsatzes für Fahrlässigkeit) für den Fall festgelegt, dass der Betroffene abweichend hiervon vorsätzlich gehandelt hat. Damit soll die Verfahrensweise der Behörden und der Gerichte vereinheitlicht werden.
- d) Auf die Festlegung allgemeiner Höchstgrenzen in der BKatV wird verzichtet. Die bisherigen Höchstgrenzen konnten - auch bei einer Erhöhung - deshalb nicht übernommen werden, weil nunmehr auch für vorsätzliche Zuwiderhandlungen Bußgeldregelsätze aufgeführt werden. Es bleibt aber dabei, dass die Bußgeldobergrenzen des Straßenverkehrsgesetzes nicht überschritten werden dürfen.
Dafür bedarf es aber keiner besonderen Regelung.
- e) Hinsichtlich der Regelfahrverbote übernimmt die Verordnung die bisherigen Regelungen und ergänzt diese um zwei Tatbestände, die bislang als Vorsatztaten nur im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog enthalten waren (Umfahren geschlossener Bahnschranken, Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen).
2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Es entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Vernachlässigbarer Vollzugsaufwand entsteht für die Anpassung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Einvernehmen mit den Ländern, der für die Bußgeldverfahren in den Ländern bestehenden EDV-Programme sowie der Speicherungsbedingungen beim KBA. Für die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen voraussichtlich bestimmte Mehreinnahmen durch die erhöhten Bußgelder.
Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder haben sich mit Beschluss der Verkehrsministerkonferenz dafür ausgesprochen, die Einnahmen für Zwecke der Verbesserung der Verkehrssicherheit einzusetzen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 1 Abs. 2 BKatV)
In dem neu gefassten Absatz 2 wird hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Bußgeldregelsätze des Bußgeldkataloges bestimmt sind, zwischen zwei Alternativen unterschieden. Es ist dies einerseits die fahrlässige Begehungsweise, von der Abschnitt I des Bußgeldkataloges ausgeht, und andererseits die vorsätzliche Begehungsweise, von der Abschnitt II des Bußgeldkataloges ausgeht weil dort die Ordnungswidrigkeiten enthalten sind, die erfahrungsgemäß nur vorsätzlich begangen werden. Bei beiden Varianten werden wie bisher gewöhnliche Tatumstände unterstellt.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 3 BKatV)
Zu § 3 Abs. 4 Satz 1
In der Regelung werden Tatbestandsalternativen zu den bisher enthaltenen Grundtatbeständen ergänzt, die bislang nicht als gesonderte Tatbestandsnummern im Bußgeldkatalog enthalten gewesen sind. Außerdem wird der Höchstsatz an die neue Bußgeldobergrenze angepasst.
Zu § 3 Abs. 4a
Die neue Regelung enthält den generellen Erhöhungssatz für den Fall, dass ein unter der Voraussetzung fahrlässiger Begehungsweise in Abschnitt I des Bußgeldkataloges aufgenommener Tatbestand vorsätzlich verwirklicht wird. Dann erhöht sich der Regelsatz um die Hälfte. Die Vorschrift gilt nur für Tatbestände, die mit einem Bußgeld bewehrt sind. Auf Tatbestände, die mit einem Verwarnungsgeld bewehrt sind, wurde sie nicht erstreckt, weil dies zu einer ungewollten Erweiterung der Eintragungen im VZR führen würde. Wie bisher können aber auch die Verwarnungsgeldregelsätze nach Abschnitt I des Bußgeldkataloges bei vorsätzlicher Tatbegehung angemessen erhöht werden. Das folgt aus § 1 Abs. 2 BKatV, wonach alle Regelsätze einschließlich der Verwarnungsgeldregelsätze fährlässige Begehungsweise unterstellen.
Zu § 3 Abs. 5
Mit der Änderung wird auf die Angabe zum Höchstsatz verzichtet.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 4)
Mit der Änderung werden die bislang nur im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog enthaltenen Regelfahrverbote für das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke und für die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen in die Liste der Regelfahrverbote der Bußgeldkatalog-Verordnung aufgenommen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage zu § 1 Abs. 1)
Mit den Änderungen der Anlage zur BKatV werden die Anhebungen der Bußgeldregelsätze für die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgenommen.
5. Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Inkraftsetzungsvorschriften.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 600:
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |