Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmelde verordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung

Punkt 47 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 3 Absatz 2 Satz 1 EWMV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

Begründung:

Die Zeitverschiebung um zwei Jahre ist dringend erforderlich. Nur dann können die Ergebnisse der vom BMELV in Auftrag gegebenen Studie "Prüfung des legislativen Reformbedarfs im Bereich der ENV" in die weiteren Überlegungen mit einfließen.

Das Forschungsprojekt wird Ende 2013 abgeschlossen sein. Es steht zu erwarten, dass im Licht der Untersuchungsergebnisse eine grundlegende Neugestaltung des gesamten Vorsorgesystems und der damit erforderlichen Datenerhebung erfolgen wird. Die umfangreichen Erhebungen bei der Ernährungswirtschaft nach der EWMV können ggf. ganz entfallen.