952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Fortsetzung der Arbeiten der Kommission bei der Bekämpfung der Steuervermeidung. Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen sind ein Kernelement der OECD/G20-Vorschläge zur Bekämpfung von BEPS (Base Erosion Profit Shifting).
- 2. Eine europaweit einheitliche Lösung und eine Ergänzung der "Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts" (Anti-Tax Avoidance Directive - ATAD) vom 12. Juli 2016 sind dabei zielführend.
- 3. Der Bundesrat setzt sich bereits seit langem für Maßnahmen gegen missbräuchliche Steuervermeidungspraktiken ein, insbesondere zur Vermeidung hybrider Gestaltungen. Er begrüßt dabei ein europa- und OECD-weit abgestimmtes Vorgehen. Dadurch darf aber die nationale Umsetzung nicht behindert oder verzögert werden.
- 4. Der Richtlinienvorschlag folgt zwar dem Grundansatz der OECD, weist aber an mehreren Stellen Abweichungen und Lücken auf. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, sich für Änderungen am Richtlinienvorschlag einzusetzen, um eine OECD-konforme Ausgestaltung zu erreichen.
- 5. Der Bundesrat bedauert, dass die Richtlinie auch mit den vorgeschlagenen Ergänzungen nur körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen erfasst. Hinsichtlich der deshalb erforderlichen ergänzenden Maßnahmen begrüßt der Bundesrat, dass der Deutsche Bundestag als ersten Schritt den Gesetzesvorschlag zur Vermeidung des Doppelabzugs von Betriebsausgaben bei Personengesellschaften (vergleiche Ziffer 2 der BR-Drucksache 406/16(B) ) aufgegriffen hat.
- 6. Im Übrigen fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die nationalen Arbeiten an Regelungen zur Vermeidung hybrider Gestaltungen gemäß den Empfehlungen der OECD zügig abzuschließen und schnellstmöglich in nationales Recht umzusetzen.
Vorlagenbezogene und themenbezogene Vertreterbenennung
- 7. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage sowie für die Arbeitsgruppe des Rates Steuerfragen (Direkte Steuern), Themenbereich Steuervermeidung, gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung einen Vertreter des LandesNordrhein-Westfalen, Finanzministerium (RD Marcus Spahn).
Direktzuleitung an die Kommission
- 8. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 9. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.