860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
A.
- 1. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1a - neu - (§ 3 Nummer 1 und 2 BKrFQG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:"
Artikel 1a
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
- Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geändert:
- In § 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "besitzen" die Wörter "oder besessen haben" eingefügt und die Wörter "erteilt worden ist" durch die Wörter "erstmals erteilt wurde" ersetzt.
Folgeänderungen:
- a) Die Bezeichnung des Gesetzes ist wie folgt zu ändern: "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes"
- b) Der Gesetzentwurf ist nach der Eingangsformel wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. < weiter wie Vorlage >."
Begründung
Mit der Änderung des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr wird eine Regelung geschaffen, die Fahrern im Güterkraft- oder Personenverkehr den Besitzstand einer vor dem jeweiligen Stichtag (10. September 2008 für Busfahrer, 10. September 2009 für Lkw-Fahrer) erstmals erworbenen Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse oder einer entsprechenden Altfahrerlaubnis wahrt.
Somit werden die Fahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem maßgeblichen Stichtag erloschen ist (z.B. Fahrerlaubnisentzug, Verzicht auf die Fahrerlaubnis oder nicht rechtzeitig beantragte Verlängerung oder Abholung der befristeten Fahrerlaubnis) hinsichtlich ihrer unterstellten Qualifikation denjenigen gleichgestellt, deren Fahrerlaubnis am jeweiligen Stichtag noch gültig ist. Auch sie unterliegen dann nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lediglich der Weiterbildungspflicht für im Güterkraft- und Personenverkehr beschäftigte Fahrer.
Durch die enge Formulierung und Auslegung des derzeitigen § 3 BKrFQG, der den Besitzstand von Inhabern der Altfahrerlaubnis definiert, müssen sich alle Berufskraftfahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem Stichtag erloschen ist und erst nach dem Stichtag wiedererteilt wird, einer 140-stündigen Grundqualifikation mit abschließender mündlicher Prüfung vor der IHK unterziehen. Dies trifft insbesondere diejenigen äußerst hart, die es um wenige Tage versäumt haben, ihre befristete Fahrerlaubnis rechtzeitig zu verlängern. Diesen Fahrern wird eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so dass der Schutz des Besitzstands für Altinhaber für sie nicht mehr greift. Diese Regelung trifft auf völliges Unverständnis der Betroffenen und den Behördenmitarbeitern gelingt es kaum, die Rechtslage den Fahrern zu vermitteln. Es ist bereits einigen Fahrern gekündigt worden, weil die Arbeitgeber den Ausfall während der Ausbildung nicht akzeptieren. In mehreren Ländern sind bereits Landtagspetitionen eingereicht worden.
B.
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz weit hinter der vom Bundesrat mit Beschluss vom 15. Mai 2009 empfohlenen und am 5. Juni 2009 von den Innenministern und -senatoren der Länder befürworteten Lösung zurückbleibt. Der Bundesrat nimmt auch zur Kenntnis, dass für die vom Bundesrat empfohlene Lösung derzeit die erforderlichen Mehrheiten im Bundestag nicht zu erreichen sind. Der Bundesrat behält sich deshalb Vorstöße für eine Nachbesserung in der nächsten Legislaturperiode vor.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die Europäische Führerschein-Richtlinie die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfsorganisationen, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, die technischen Hilfsdienste und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes als Bestandteil des Katastrophenschutzes anerkennt und damit den Weg für eine nationale Ausnahmeregelung freimacht.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache 330/09(B) ) weiter dafür einzusetzen,
- - dass Einsatzkräfte der unter 1. genannten Organisationen, die im Besitz der Fahrerlaubnis B sind, die Berechtigung erhalten, Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,75 Tonnen zu führen. Dies soll auf der Basis einer ohne weitere Ausbildung und Prüfung zu erteilenden Fahrberechtigung möglich sein.
- - für Einsatzfahrzeuge bis 7, 5 Tonnen zulässiges Gesamtmasse nach einer praktischen Unterweisung, d. h. ohne Ausbildung und ohne Prüfung, eine Fahrberechtigung erteilt werden soll, sofern mindestens zwei Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B vorhanden ist.
Begründung zu Ziffer 3:*
Das Gesetz bringt nicht die für die ehrenamtlich Tätigen gewünschten Erleichterungen mit sich. Durch das Gesetz werden unnötige bürokratische Hürden aufgestellt, die durch Landesrecht nicht kompensiert werden können. Die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisationen wird durch das Gesetz langfristig nicht hinreichend sichergestellt.
Der in der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2009 (vgl. BR-Drucksache 330/09(B) ) empfohlene Vorschlag hätte hingegen eine einfache und unbürokratische Lösung ermöglicht. Die vom Bundesrat empfohlene Fassung ist mit europäischem Recht vereinbar. Die Kommission hat in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2009 die Haltung des Bundesrates grundsätzlich bestätigt. Die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2009 genannten Organisationen mit ihrem beachtlichen personellen und sachlichen Potential sind integraler Bestandteil des Katastrophenschutzes in Deutschland. Die Gewährleistung des Brandschutzes und der Menschenrettung stellt ebenso wie der Schutz vor Naturkatastrophen etc. Fachaufgaben des Katastrophenschutzes dar.
Der im europäischen Recht eröffnete Gestaltungsspielraum sollte deshalb umfassend genutzt werden.
Begründung zu Ziffer 4:*
Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages ist im Hinblick auf die gewünschten Erleichterungen für die ehrenamtlich Tätigen unzureichend. Er ist nicht geeignet die Nachwuchsproblematik bei den Feuerwehren im Bereich der Fahrzeugführer zu bewältigen. Durch das Gesetz werden unnötige bürokratische Hürden aufgestellt, die durch Landesrecht nicht angemessen ergänzt werden können. Die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisationen wird durch die vorgesehene Regelung nicht ausreichend sichergestellt. Die Regelung stellt lediglich einen ersten Schritt dar und ist umgehend zu erweitern.
Eine umfassende und den Herausforderungen in diesem Bereich angemessene Lösung ermöglicht hingegen der Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (vgl. BR-Drucksache 330/09(B) ), der auch durch die Innenminister und -senatoren der Länder entsprechend unterstützt wird. Der Vorschlag bietet eine einfache und unbürokratische Lösung. Gleichzeitig ist dieser Vorschlag auch mit europäischem Recht vereinbar. Dies wurde auch von der Kommission in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2009 grundsätzlich bestätigt.
Die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2009 genannten Organisationen mit ihrem beachtlichen personellen und sachlichen Potential sind integraler Bestandteil des Katastrophenschutzes in Deutschland. Die Gewährleistung des Brandschutzes und der Menschenrettung stellt ebenso wie der Schutz vor Naturkatastrophen etc. Fachaufgaben des Katastrophenschutzes dar.
Der im europäischen Recht eröffnete Gestaltungsspielraum sollte deshalb umfassend genutzt werden. Eine weitere Gesetzesänderung ist daher im Interesse der Einsatzfähigkeit der Organisationen alsbald erforderlich.
- * Bei Annahme von Ziffer 3 und 4 durch das Plenum werden die Begründungen redaktionell zusammengeführt.