Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichsvermögen-Gesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichsvermögen-Gesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichsvermögen-Gesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Reichsvermögen-Gesetzes

§ 19 des Reichsvermögen-Gesetzes vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) wird wie folgt gefasst:

" § 19 Sondervorschriften für Berlin

In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland galt, gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkts des Inkrafttretens dieses Gesetzes der einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt ... in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Lösung

Nach der Herstellung der Deutschen Einheit, der Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Verlegung von Parlaments- und Regierungssitz nach Berlin vom 20. Juni 1991 und dem erfolgten Regierungsumzug ist der Bedarf des Bundes in Berlin klar definierbar, sodass ein weiteres Hinauszögern der Umsetzung der grundgesetzlichen Vorgabe (Art. 134 Abs. 3 GG) nicht länger akzeptabel ist. Die Umsetzung dieses Gesetzesvorbehalts (Art. 134 Abs. 4 GG) ist eine Aufgabe des Bundesgesetzgebers.

III. Kosten und Preise

a) Kosten für die öffentlichen Haushalte:

Das Land Berlin erhält die Möglichkeit, gegen den Bund Ansprüche auf Rückfallvermögen nach § 5 Reichsvermögen-Gesetz durchzusetzen.

b) Sonstige Kosten:

Keine

c) Preise:

Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Die Neufassung von § 19 Reichsvermögen-Gesetz stellt klar, dass § 5

Reichsvermögen-Gesetz nun auch für Berlin gilt, und zwar ausschließlich für das Gebiet des früheren Westteils der Stadt. Für den ehemaligen Ostteil Berlins ist die Problematik durch den Einigungsvertrag geregelt. Zugleich wird klarstellt dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 des § 5 Reichsvermögen-Gesetz genannten Fristen mit Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes zu laufen beginnen. Für das Land Berlin gilt damit keine Sonderregelung, sondern nur die Vorschrift, die auch für die Alt-Bundesländer bereits zur Anwendung gekommen ist.

Der bisherige Absatz 2 des § 19 Reichsvermögen-Gesetz ist obsolet geworden und kann daher entfallen.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.