Punkt 15 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 11 ( § 23 Absatz 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:
- '11. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden." '
Begründung:
Die Infrastruktur der Heilbäder und Kurorte in Deutschland bieten umfangreiche Erfahrung und hochqualifizierte Angebote im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung. Sie leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zu Prävention und Gesundheitsförderung und sollten nachhaltig gestärkt werden. Durch die Änderung sollen Versicherte generell die Möglichkeit erhalten, medizinisch notwendige ambulante Vorsorgeleistungen am Kurort wahrnehmen zu können, ohne dass zuvor ambulante Leistungen am Wohnort ausgeschöpft sein müssen.