Punkt 15 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 20 SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu treffen, die die Krankenkassen verpflichtet, in einem Jahr nicht verausgabte Mittel nach § 20a SGB V im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a SGB V zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
Ab dem Jahr 2016 wenden die Krankenkassen von dem Betrag nach § 20 Absatz 6 Satz 1 SGB V für jeden ihrer Versicherten mindestens zwei Euro jeweils für Leistungen nach §§ 20a und 20b SGB V auf. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Kassen die Beträge für Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a SGB V tatsächlich ausgeben.
Erreicht eine Krankenkasse den zur Verfügung stehenden Betrag für Leistungen nach § 20a SGB V in einem Jahr nicht, so soll die Krankenkasse diese nicht verausgabten Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a SGB V zur Verfügung stellen.
Man kann damit rechnen, dass Kassen Ausgaben zur individuellen Verhaltensprävention, insbesondere für Präventionskurse, gezielt zur Mitgliederhaltung und -gewinnung einsetzen. Demgegenüber ist Prävention in Lebenswelten kaum wettbewerbsrelevant und die Präventionsausgaben werden über den Gesundheitsfonds nicht ausgeglichen. Eine Kasse handelt vor dem Hintergrund drohender Zusatzbeiträge rational, wenn sie die Mindestbeträge unterschreitet. Daher ist eine Regelung für den Umgang mit nicht verausgabten Mitteln im Gesetz unverzichtbar.