Punkt 15 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 Buchstabe b der BR-Drucksache 640/1/14 wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 20 Absatz 6 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V)
- 'b) In Absatz 6 sind die Sätze 2 und 3 wie folgt zu fassen sowie Satz 4 anzufügen:
"Ab dem Jahr 2016 wenden die Krankenkassen von dem Betrag nach Satz 1 für jeden ihrer Versicherten mindestens zwei Euro jeweils für Leistungen nach §§ 20a und 20b auf. Dieser Betrag ist bedarfsgerecht anzuheben und ist in den Folgejahren mindestens entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Die Höhe der Anhebung orientiert sich am Präventionsbericht der Nationalen Präventionskonferenz (§ 20d Absatz 4)." '
Begründung:
Die Ergänzung soll sicherstellen, dass die Krankenkassen einen Mindestbeitrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung zur Verfügung stellen.
Der Betrag ist bedarfsgerecht anzuheben und ist entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV anzupassen.