Punkt 15 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 der BR-Drucksache 640/1/14 wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 20 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind nach der Angabe " § 26 Absatz 1 Satz 3" die Wörter sowie eine Präventionsempfehlung nach § 18 Absatz 6 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" einzufügen.
- bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Die Krankenkasse kann eine Leistung zur individuellen Verhaltensprävention erbringen, wenn sich eine versicherte Person für die Teilnahme entscheidet und wenn die Leistung nach Absatz 2 Satz 2 zertifiziert ist."
- b) In Absatz 6 sind die Sätze 2 und 3 wie folgt zu fassen sowie Satz 4 anzufügen:
"Ab dem Jahr 2016 wenden die Krankenkassen von dem Betrag nach Satz 1 für jeden ihrer Versicherten mindestens zwei Euro jeweils für Leistungen nach §§ 20a und 20b auf. Dieser Betrag ist bedarfsgerecht anzuheben und ist in den Folgejahren mindestens entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen. Die Höhe der Anhebung orientiert sich am Präventionsbericht der Nationalen Präventionskonferenz (§ 20d Absatz 4)."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Ergänzung soll sicherstellen, dass Maßnahmen auch ohne ärztliche Empfehlung in Anspruch genommen werden können, um den Zugang zu Präventionsmaßnahmen zu erleichtern.
Zu Buchstabe b:
Die Ergänzung soll sicherstellen, dass die Krankenkassen einen Mindestbeitrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung zur Verfügung stellen.
Der Betrag ist bedarfsgerecht anzuheben und ist entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV anzupassen.