Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
(Präventionsgesetz - PrävG)

Punkt 15 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 der BR-Drucksache 640/1/14 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 20 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Ergänzung soll sicherstellen, dass Maßnahmen auch ohne ärztliche Empfehlung in Anspruch genommen werden können, um den Zugang zu Präventionsmaßnahmen zu erleichtern.

Zu Buchstabe b:

Die Ergänzung soll sicherstellen, dass die Krankenkassen einen Mindestbeitrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung zur Verfügung stellen.

Der Betrag ist bedarfsgerecht anzuheben und ist entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV anzupassen.