Der Bundesrat möge beschließen, dass zu dem Gesetz der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a (§ 34 Absatz 2a Satz 3 bis 6 WpHG)
Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a ist wie folgt zu ändern:
- a) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Wählt der Kunde für Anlageberatung und Geschäftsabschluss Fernkommunikationsmittel, so kommt der auf der Beratung beruhende Geschäftsabschluss erst zustande, wenn dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen das vom Kunden unterschriebene Protokoll zugegangen ist."
- b) Die Sätze 4 bis 6 sind zu streichen.
Begründung
Nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages wird dem Kunden bei Benutzung von Fernkommunikationsmitteln unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche eingeräumt. Bei dieser Regelung ist ein Missbrauch zu Spekulationszwecken seitens des Kunden nicht völlig auszuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Protokolls obliegt.
Der Alternative einer Sprachaufzeichnung wurde aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten ebenfalls nicht nähergetreten.
Diese Nachteile werden vermieden, wenn der Vertrag frühestens bei Zugang des vom Berater und Kunden unterzeichneten Protokolls wirksam wird oder zustande kommt. Den Parteien bleibt es frei, bereits bei der Beratung einen aufschiebend bedingten oder nach Zugang des unterschriebenen Protokolls einen sofort wirksamen Vertrag zu schließen.
Diese Lösung vermeidet für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowohl die Nachteile der Sprachaufzeichnung als auch des Rücktrittsrechts und gewährt gleichzeitig dem Kunden den nötigen Schutz. Nachdem die Protokollierungspflicht für reine Wertpapierorder ohne Beratung nicht gilt, ist auch die mit dieser Regelung einhergehende Zeitverzögerung hinnehmbar, zumal moderne Kommunikationsmittel eine zügige Abwicklung ermöglichen.