914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013
A
- 1. Der federführende Rechtsausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Eintragung von Anmeldevermerken im Grundbuch, weil diese den Grundstücksverkehr in den ostdeutschen Ländern beschleunigen. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass der im Rahmen der Beratungen des Deutschen Bundestages neu in das Gesetz aufgenommene Artikel 6 des Gesetzes insbesondere keine eindeutige Regelung zu vermögensrechtlichen Anmeldungen für Grundstücke und Erbbaurechte trifft, für deren Bearbeitung seit dem 1. Januar 2004 das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zuständig ist.
Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Grundbuchersuchen, die die Verfahren des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen betreffen, würde den ostdeutschen Ländern Haftungsrisiken auferlegen und diese mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand belasten.
Der Bundesrat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die vorgenommene Änderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch eine mit den ostdeutschen Ländern zuvor abgestimmte Neuregelung ersetzt wird.
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs sollen auch Regelungen zur Änderung der Grundstücksverkehrsordnung und des Vermögensgesetzes beschlossen werden. Diese sind grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings trifft Artikel 6 des Gesetzes keine eindeutige Regelung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Anmeldungen für Grundstücke und Erbbaurechte, für deren Bearbeitung seit dem 1. Januar 2004 das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zuständig ist, denn für diese Fälle ist kein Landesamt "zuständig". Es bleibt also offen, welche Behörde in diesen Fällen zuständig ist. Es bedarf deshalb einer Neuregelung. Diese soll, um die Verabschiedung des Gesetzes im Übrigen noch in dieser Legislaturperiode nicht zu gefährden, zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen und zuvor mit den ostdeutschen Ländern abgestimmt werden.
Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Grundbuchersuchen, die die Verfahren des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen betreffen, auf die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen, wäre nicht sachgerecht. Die von den ostdeutschen Ländern zu bearbeitenden Restitutionsansprüche sind weitgehend abgeschlossen, weshalb die Länder ihre Behörden umstrukturieren oder auflösen können. Die Länder haben damit ihre Aufgabe im Bereich der offenen Vermögensfragen nahezu vollständig erfüllt. Zudem würde die Übertragung den ostdeutschen Ländern Haftungsrisiken auferlegen und diese mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand belasten, was nicht gerechtfertigt wäre.