Der Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung am 2. Juli 2009 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht -
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Sowohl in der Stellungnahme des Bundesrats als auch im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht wurde der Wunsch nach einer gesetzlichen Musterbelehrung für den Verbraucherkreditvertrag geäußert. Ein solches Muster im Range eines formellen Gesetzes ist im Entwurf für andere Verbraucherverträge, bei denen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, sowie für Versicherungsverträge vorgesehen. Der Entwurf sieht vor, dass bei Verwendung des Musters die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung als erfüllt gelten.
Der Deutsche Bundestag hält - in Übereinstimmung mit dem Bundesrat und einer Vielzahl von Sachverständigen - die Schaffung eines entsprechenden Musters auch für den Verbraucherkreditvertrag für wünschenswert. Die Vorgabe einer Musterinformation in diesem Bereich wird zwar von der Richtlinie nicht gefordert. Ein entsprechendes Muster für den Verbraucherkredit dient aber der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit und sollte daher auch für diesen Bereich zur Verfügung gestellt werden und mit Gesetzesrang sowie der o. g. Fiktion der Ordnungsgemäßheit ausgestattet werden. Dies dürfte den Rechtsverkehr vereinfachen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Ein Muster für den Verbraucherkredit bedarf allerdings - auch aufgrund der Vielzahl der in der Praxis betroffenen Verträge - einer ausführlichen Prüfung und Ausarbeitung. Insbesondere ist auch die Beteiligung und Einbeziehung der Länder und Verbände dringend geboten. Eine derartig sorgfältige und umfassende Prüfung kann aus Zeitgründen vor Verabschiedung des o.g. Entwurfs nicht mehr erfolgen. Da die Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie aber erst zum 11. Juni 2010 in Kraft treten sollen erscheint es ausreichend, wenn ein entsprechender ergänzender Gesetzentwurf mit einer solchen Musterinformation zu Beginn der nächsten Legislaturperiode vorgelegt wird.
§ 655a BGB-E des Entwurfs bestimmt für Darlehensvermittler die Pflicht zur Information des Verbrauchers vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages über die in Artikel 247 § 13 EGBGB-E genannten Details des Vermittlungsvertrages (z.B. Höhe der Vergütung, Umfang der Befugnisse des Vermittlers). Ferner wird eine Pflicht zur vorvertraglichen Information bezüglich des Darlehensvertrages begründet. Letzteres gilt gemäß § 655a Absatz 2 Satz 3 BGB-E nicht, wenn es sich bei den Darlehensvermittlern um Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
Im Rahmen der Sachverständigenanhörung sprach sich der Deutsche Richterbund für eine Erweiterung der Informationspflicht über die Darlehensvermittler hinaus auf alle Vermittler aus, die nicht der Ausnahme des o. g. § 655a Absatz 2 Satz 3 BGB-E unterfallen. Erwähnt wurden insbesondere Vermittler von Finanzgeschäften oder Versicherungen. Der Bundestag sieht insoweit Bedarf nach einer vertieften Prüfung, ob eine Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflicht auf sonstige Vermittler sachgerecht und notwendig ist. Eine solche Prüfung kann zeitlich vor Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes nicht mehr erfolgen. Eine Regelung im Rahmen dieses Gesetzes erscheint aber auch nicht zwingend, da eine derartige Erweiterung nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung stünde.
In jüngster Zeit bieten Unternehmen verstärkt einen Online-Bezahlservice für den Einkauf von Verbrauchern in Internetshops an. Dieser baut sein Geschäftsmodell darauf auf, dass er von Verbrauchern geheim zu haltende Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN abfragt, um mit diesen Daten für den Verbraucher Zahlungsdienste im Netz zu ermöglichen. Kommt es zu einem Missbrauch dieser Sicherheitsmerkmale, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher den entstandenen Schaden wegen vertragswidrigen Umgangs mit seinen persönlichen Sicherheitsmerkmalen selbst tragen muss. Ein solcher Bezahlservice ist kein Zahlungsdienst im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG. Der Anbieter einer solchen Serviceleistung ist auch kein Zahlungsdienstleister im Sinne dieser Richtlinie, weil er nur Daten(sätze) übermittelt. Soweit gefordert wird, den Pflichtenkatalog des § 675m BGB-E mit dem Ziel zu ergänzen, solche Geschäftsmodelle zu verhindern, läuft eine solche Forderung daher ins Leere.
Der Deutsche Bundestag betrachtet diese Entwicklung dennoch mit Sorge. Die Weitergabe von persönlichen Sicherheitsmerkmalen in eine bankfremde Sphäre ist immer mit Risiken verbunden. Mit den Sicherheitsmerkmalen könnten Mitarbeiter eines solchen Bezahlservices beispielsweise Kontoumsätze des Nutzers ausforschen oder Transaktionen manipulieren. Je nachdem, wie sicher der Bezahlservice nach außen hin ausgestaltet ist, könnten auch Externe die Sicherheitsmerkmale missbrauchen.
Der Deutsche Bundestag ist daher der Auffassung, dass diese Entwicklung weiter beobachtet werden sollte.
Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wird es erstmals sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren einheitliche Regelungen geben. Ein wesentliches Anliegen des Deutschen Bundestages bei den Verhandlungen über die Richtlinie war es, Verfahren für rein nationale Zahlungsvorgänge, die sich grundsätzlich bewährt haben und kostengünstig angeboten werden, erhalten zu können (Bundestagsentschließung 16/1646 vom 1. Juni 2006).
Der Deutsche Bundestag begrüßt daher, dass diese Richtlinie es den deutschen Zahlungsdienstleistern auch in Zukunft ermöglicht, das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren weiter anzubieten.
Der Deutsche Bundestag begrüßt darüber hinaus den für den 1. November 2009 geplanten Start der SEPA-Lastschrift, die - anders als das deutsche Einzugsermächtigungslastschriftverfahren - auch grenzüberschreitend eingesetzt werden kann. Ob und inwieweit die SEPA-Lastschrift auch für nationale Zahlungsvorgänge eine echte Konkurrenz für das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren sein wird, wird davon abhängen, wie die Nutzer dieses Produkt annehmen. Die Zahlungsdienstleister sind gefordert, ihre Nutzer von den Vorteilen dieses Produkts zu überzeugen soll die SEPA-Lastschrift langfristig als einziges Lastschriftprodukt auf dem Markt bestehen bleiben. Seitens der Kreditwirtschaft ist der Wunsch an den Deutschen Bundestag herangetragen worden, die Migration vom Einzugsermächtigungslastschriftverfahren auf das SEPA-Lastschriftverfahren durch eine gesetzliche Umstellungserleichterung zu unterstützen. Eine solche Unterstützung sei notwendig, um den Umstellungsaufwand von Zahlungsempfängern wie z.B. großen Versicherungen im Bestandskundengeschäft zu minimieren die sonst in jedem Einzelfall ein neues SEPA-Mandat einholen müssten.
Der Deutsche Bundestag ist jedoch nicht von der Notwendigkeit überzeugt, die Einführung der SEPA-Lastschrift durch eine gesetzliche Übergangsregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu unterstützen. Die Einführung der SEPA-Lastschrift auf dem Markt sollte primär dem bereits beschriebenen marktgetriebenen Prozess folgen. Derzeit ist aber die Akzeptanz wichtiger Endnutzergruppen fraglich. Außerdem sind diverse technische Migrationslösungen am Markt, die eine Migration ohne Umstellungsaufwand und ohne gesetzgeberische Maßnahmen befördern.
Der Deutsche Bundestag hält es daher für ausreichend, den Fortschritt der Einführung der SEPA-Lastschrift nach deren Einführung auf dem Markt im Hinblick darauf zu evaluieren, ob noch gesetzlicher Migrationsbedarf besteht.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf
- - zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen
- - zu prüfen, ob eine Erstreckung der Vorschrift des § 655a E-BGB auf alle Vermittler von Finanzdienstleistungen sachgerecht erscheint;
- - die weitere Entwicklung bei Bezahldiensten zu beobachten und zu prüfen, ob Bezahldienste, deren Inanspruchnahme einen Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen des Nutzers mit seinem eigenen Zahlungsdienstleister begründen können, angesichts der geschilderten Risiken gesetzlich unterbunden werden sollen;
- - bis spätestens Ende 2011 eine rechtstatsächliche Untersuchung zum Fortschritt der Einführung der SEPA-Lastschrift auf dem deutschen Markt im Hinblick auf verbleibenden Bedarf nach einer gesetzlichen Umstellungshilfe vorzulegen.