Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 2
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "im Falle des Zuzugs des Steuerpflichtigen aus einem anderen Bundesland" gestrichen.
- b) Satz 2 wird gestrichen.
Begründung
Für die Ermittlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer werden die Steuerbeträge der Wohnsitzgemeinde des Steuerpflichtigen zugerechnet. Beim Umzug des Steuerpflichtigen haben die früheren Verordnungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen neben dem 31.12. des Statistikjahres auch den Tag der Abgabe der Steuererklärung als möglichen Stichtag vorgesehen. Abweichend davon setzt die vorliegende Verordnung den 31.12.2001 als Regelfall fest und lässt den Tag der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001 nur noch im Falle des Zuzugs der steuerpflichtigen Person aus einem anderen Land zu. Für Umzüge innerhalb eines Landes entspricht diese Regelung nicht der in verschiedenen Ländern auch im Jahr 2001 angewandten und durch die früheren Verordnungen gedeckten Praxis, wonach der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung erfasst und dieser der Zurechnung zu einer Gemeinde zugrunde gelegt wird. Eine nachträgliche
Änderung der bereits erfolgten Zurechnung der Steuerbeträge ist nicht möglich. Die Wohnung zum 31.12.2001 ist den Finanzbehörden im Regelfall nicht bekannt und müsste durch Abfragen bei den Einwohnermeldeämtern ermittelt werden, was zumindest nachträglich nicht mehr geleistet werden könnte. Daher ist § 2 an die Regelung in den früheren Verordnungen anzupassen.