Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - Drucksachen 17/13057, 17/13429, 17/14192, 17/14216 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe e auf Drucksache 17/14192 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
- 1. Der Schaffung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung, der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in § 14 Absatz 2 Satz 1 geregelt ist, lag ursprünglich die Erwägung zugrunde, dass am Begehungsort die Aufklärung sachnäher und kostengünstiger erfolgen kann.
- 2. Diese Überlegung trifft jedoch bei Rechtsverletzungen im Internet nur noch eingeschränkt zu. Der Gerichtsstand des Begehungsorts ist in diesen Fällen im gesamten Bundesgebiet eröffnet (sog. "fliegender Gerichtsstand"), was dazu führt, dass der Kläger sich für seine Klage ein Gericht aussuchen kann.
- 3. Die Frage, ob es deshalb sachgerecht wäre, dass der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten zum ausschließlichen Gerichtsstand wird, stellt sich jedoch nicht nur für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern insbesondere auch im Presse- und Äußerungsrecht, im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Urheberrecht. Die insofern zu berücksichtigenden Interessen, wie zum Beispiel auch das Interesse an einer Beibehaltung der aufgrund der bisherigen Regelungen erfolgten Spezialisierung einzelner Gerichte, sollten zunächst für alle betroffenen Rechtsgebiete sorgfältig geprüft und bewertet werden, bevor allein für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Regelung erfolgt.
- 4. Unabhängig hiervon soll der Gerichtsstand am Begehungsort für Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Verbraucher bereits jetzt eingeschränkt werden, um der besonderen Schutzwürdigkeit von Verbrauchern als Beklagten in diesen Verfahren Rechnung zu tragen. Eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, soll wegen Verletzung von Urheberrechten nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt werden können.
II. Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,
zu prüfen, ob der Gerichtsstand am Begehungsort, insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im Presse- und Äußerungsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Urheberrecht eingeschränkt und der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten zum ausschließlichen Gerichtsstand werden soll.