Punkt 85a der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Die Bundesregierung wird gebeten, mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Nachverhandlungen zu dem oben genannten Abkommen aufzunehmen.
- 2. In das Abkommen sollten verbindliche Definitionen der Begriffe "schwerwiegende Kriminalität" und "terroristische Straftaten" aufgenommen werden.
- 3. Die Regelung in Artikel 12 betreffend besonders sensible Daten bedarf der Überarbeitung in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Übermittlung besonders sensibler Daten sowie hinsichtlich der aufgezählten Datenkategorien (insbesondere Daten betreffend die Gewerkschaftsmitgliedschaft, die Gesundheit oder das Sexualleben).
- 4. Insgesamt bedarf es einer Verbesserung des Datenschutzniveaus, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung von Rechten der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten.
Begründung
Die Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität und insbesondere des internationalen Terrorismus ist eine wichtige, nur in internationaler Zusammenarbeit zu bewältigende Aufgabe. Dennoch müssen hierbei die Grundrechte gewahrt bleiben. Das Abkommen mit den USA ermöglicht einen weitreichenden Austausch von personenbezogenen Daten. Hierbei ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten.
In der derzeitigen Fassung genügt das Abkommen nicht den Anforderungen, die an einen grundrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu stellen sind. Es enthält zunächst keine Definition der Begriffe "schwerwiegende Kriminalität" und "terroristische Straftaten", die für Zweck und Zulässigkeit der Datenübermittlung maßgebend sind. Dies widerspricht dem Bestimmtheitsgebot sowie der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Zweck der Datenerhebung und -verwendung im Gesetz hinreichend klar festgelegt sein muss.
Artikel 12 des Abkommens regelt Anforderungen an die Übermittlung besonders sensibler Daten, darunter Angaben betreffend die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit und das Sexualleben. Da nicht erkennbar ist, welche Relevanz diese Angaben für die Verhinderung terroristischer Straftaten haben, sollte ihre Übermittlung generell ausgeschlossen werden. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine Übermittlung besonders sensibler Daten nicht hinreichend bestimmt geregelt. Weder ist der Übermittlungszweck gegenüber den "Zwecken dieses Abkommens" begrenzt noch wird die als Übermittlungsvoraussetzung geforderte "besondere Relevanz" der Daten näher definiert.
Ferner enthält das Abkommen nur unzureichende Regelungen über den Schutz der übermittelten Daten. Insbesondere wird den Betroffenen selbst weder ein Auskunftsrecht noch ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten eingeräumt. Auch fehlt es in den USA an einer den deutschen Datenschutzbeauftragten vergleichbaren unabhängigen Kontrollstelle für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Regelung in Artikel 13, die die Nutzung der übermittelten Daten zu anderen Zwecken als denen des Abkommens in weitem Umfang ermöglicht, Bedenken.
Vor diesem Hintergrund sind Nachverhandlungen mit dem Ziel der Festlegung verbindlicher Begriffsdefinitionen sowie der Verbesserung des Datenschutzniveaus erforderlich.