Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen
(TSE-Resistenzzuchtverordnung)

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der

Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen (TSE-Resistenzzuchtverordnung)

A Änderungen

1. Zu § 1 Abs. 2

In § 1 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Als Schafbestand mit hohem genetischen Wert gilt ein Bestand, in dem alle Schafe

Begründung

Es gibt durchaus Nutzschafhalter, die in anerkannten Zuchtorganisationen organisiert sind und Böcke mit Zuchtbescheinigung einsetzen. Jedoch betreiben diese keine Zucht im eigentlichen Sinne. In diesem Fall würde die Teilpopulation der Böcke einen Teilbestand mit hohem genetischen Wert darstellen. Soweit gewollt ist, dass dieser Teilbestand den Regelungen der Verordnung unterliegt, jedoch nicht die Nutzschafe, kann der Festlegung in § 1 Abs. 2 insofern nicht gefolgt werden, als dass zur Zeit nicht ausreichend Zuchtböcke mit dem Merkmal "Mindestens ein ARR-Allel/kein VRQ-Allel" zur Verfügung stehen, um in Nutz- und reinen Zuchtschafbeständen eingesetzt zu werden.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass nur reine Zuchtbestände den Regelungen der Verordnung unterliegen.

2. Zu § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu -

Dem § 2 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Es ist ausreichend, wenn ein Schafbock einmal genotypisiert wird, unabhängig davon, ob ein Halterwechsel stattfindet.

Gemäß der vorliegenden Verordnung wäre jedoch von dem jeweils aktuellen Halter jeweils eine Genotypisierung zu veranlassen, bevor er das Tier zur Zucht einsetzt bzw. Samen verwendet.

3. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2

In § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind die Wörter "das Träger eines VRQ-Allels ist" durch die Wörter "das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist" zu ersetzen.

Begründung

Der vorgeschlagene Wortlaut entspricht dem Text der Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien. Weibliche Tiere müssen nicht alle genotypisiert sein, so dass nicht in jedem Fall bekannt ist, ob das Tier Träger eines VRQ-Allels ist.

4. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3

In § 5 Abs. 1 sind in Nummer 3 die Wörter "Träger eines ARR-Allels sind und die" zu streichen.

Begründung

Der ausschließliche Einsatz von Böcken, die Träger eines ARR-Allels sind, in Rassen, die eine geringe ARR-Allelfrequenz aufweisen, würde zu einer erheblichen Einengung der genetischen Varianz und zur Inzuchtsteigerung führen. Einige Rassen wären extrem in ihrem Fortbestand gefährdet, was dem Ziel der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen widerspricht.

In der Entscheidung 2003/100/EG der Kommission gibt es keine entsprechende Vorgabe für den o. g. Punkt. Nach Anhang Teil I Nr. 3 werden keine Anforderungen hinsichtlich des Genotyps für die Zertifizierung des Zuchttiers gestellt. Insofern geht die Anforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 über die EU-Vorgaben des Anhangs I Teil 2 Nr. 2 Buchstabe e hinaus.

Auch wenn eine gezielte Selektion auf ARR-Allelträger Voraussetzung zum Erreichen des Status "TSE-Resistent Stufe 1" ist, sollte auf Grund der züchterischen Probleme auf die über das EU-Recht hinausgehende Regelung verzichtet werden.

5. Zu § 5 Abs. 2

In § 5 Abs. 2 ist nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Nr. 1 und 2" zu streichen.

Begründung

Anlage 2 der Verordnung umfasst Rassen mit einem ARR-Allel-Anteil von unter 25 % und im Fortbestand gefährdete regionale Rassen. Zum Schutz dieser Rassen eröffnet § 5 Abs. 2 für Tiere mit einem VRQ-Allel die Möglichkeit der Ausnahme von den vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen.

Eine wirklich sinnvolle Ausnahme bietet vor allem Absatz 1 Nr. 3. Entsprechend ist die Ausnahme auch auf die in Nummer 3 genannten Schafböcke auszuweiten, insbesondere unter dem Aspekt der zum Teil geringen effektiven Populationsgrößen bei diesen Rassen.

6. Zu § 6 Abs. 1

§ 6 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:

(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn

Der vorgeschlagene Wortlaut orientiert sich am Text der Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien.

Damit können weiterhin auch G3 - Mütter zur Zucht zugelassen werden, dem genetischen Flaschenhals würde vorgebeugt und die Betriebe wären wirtschaftlich weniger belastet.

7. Zu Anlage 1, Anlage 2

Begründung

Die Rassenauswahl basiert auf einer veralteten Erhebung aus früheren Jahren und berücksichtigt weder die effektive Populationsgröße noch den Anteil des VRQ-Allels.

Es sollten die Ergebnisse der Erhebung von Prof. Dr. Distl und Dr. Bremond aus dem Jahr 2005 (DGfZ-Schriftenreihe Heft 39 "Aktuelle Aspekte in der Schafzucht - TSE-Resistenzzucht und Erhaltung tiergenetischer Ressourcen" Seite 44 und 94) zur Rassenauswahl herangezogen werden. Demnach kommt bei den nicht in ihrem Bestand gefährdeten und einen ARR-Anteil von über 25 % tragenden "Grauen Gehörnten Heidschnucken", "Merinolandschafen" und "Shropshire" das VRQ-Allel nicht vor. Im Gegenzug sollten aber das "Alpine Steinschaf", "Leineschaf ursprünglicher Typ", "Weiße Gehörnte Heidschnucke" und "Waldschaf" in die Liste der extrem gefährdeten Rassen in Anlage 2 aufgenommen werden.

B Entschließung