Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen (TSE-Resistenzzuchtverordnung)
A Änderungen
1. Zu § 1 Abs. 2
In § 1 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Als Schafbestand mit hohem genetischen Wert gilt ein Bestand, in dem alle Schafe
- 1. Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind,
- 2. einer Rasse angehören, die in Anlage 1 aufgeführt ist und
- 3. von einem Mitglied einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation gehalten werden."
Begründung
Es gibt durchaus Nutzschafhalter, die in anerkannten Zuchtorganisationen organisiert sind und Böcke mit Zuchtbescheinigung einsetzen. Jedoch betreiben diese keine Zucht im eigentlichen Sinne. In diesem Fall würde die Teilpopulation der Böcke einen Teilbestand mit hohem genetischen Wert darstellen. Soweit gewollt ist, dass dieser Teilbestand den Regelungen der Verordnung unterliegt, jedoch nicht die Nutzschafe, kann der Festlegung in § 1 Abs. 2 insofern nicht gefolgt werden, als dass zur Zeit nicht ausreichend Zuchtböcke mit dem Merkmal "Mindestens ein ARR-Allel/kein VRQ-Allel" zur Verfügung stehen, um in Nutz- und reinen Zuchtschafbeständen eingesetzt zu werden.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass nur reine Zuchtbestände den Regelungen der Verordnung unterliegen.
2. Zu § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu -
Dem § 2 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
- "Satz 1 gilt nicht, soweit ein Schafbock bereits genotypisiert worden ist und dem jeweiligen Halter das Ergebnis der Genotypisierung vorliegt." Begründung
Es ist ausreichend, wenn ein Schafbock einmal genotypisiert wird, unabhängig davon, ob ein Halterwechsel stattfindet.
Gemäß der vorliegenden Verordnung wäre jedoch von dem jeweils aktuellen Halter jeweils eine Genotypisierung zu veranlassen, bevor er das Tier zur Zucht einsetzt bzw. Samen verwendet.
3. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind die Wörter "das Träger eines VRQ-Allels ist" durch die Wörter "das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist" zu ersetzen.
Begründung
Der vorgeschlagene Wortlaut entspricht dem Text der Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien. Weibliche Tiere müssen nicht alle genotypisiert sein, so dass nicht in jedem Fall bekannt ist, ob das Tier Träger eines VRQ-Allels ist.
4. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3
In § 5 Abs. 1 sind in Nummer 3 die Wörter "Träger eines ARR-Allels sind und die" zu streichen.
Begründung
Der ausschließliche Einsatz von Böcken, die Träger eines ARR-Allels sind, in Rassen, die eine geringe ARR-Allelfrequenz aufweisen, würde zu einer erheblichen Einengung der genetischen Varianz und zur Inzuchtsteigerung führen. Einige Rassen wären extrem in ihrem Fortbestand gefährdet, was dem Ziel der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen widerspricht.
In der Entscheidung 2003/100/EG der Kommission gibt es keine entsprechende Vorgabe für den o. g. Punkt. Nach Anhang Teil I Nr. 3 werden keine Anforderungen hinsichtlich des Genotyps für die Zertifizierung des Zuchttiers gestellt. Insofern geht die Anforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 über die EU-Vorgaben des Anhangs I Teil 2 Nr. 2 Buchstabe e hinaus.
Auch wenn eine gezielte Selektion auf ARR-Allelträger Voraussetzung zum Erreichen des Status "TSE-Resistent Stufe 1" ist, sollte auf Grund der züchterischen Probleme auf die über das EU-Recht hinausgehende Regelung verzichtet werden.
5. Zu § 5 Abs. 2
In § 5 Abs. 2 ist nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Nr. 1 und 2" zu streichen.
Begründung
Anlage 2 der Verordnung umfasst Rassen mit einem ARR-Allel-Anteil von unter 25 % und im Fortbestand gefährdete regionale Rassen. Zum Schutz dieser Rassen eröffnet § 5 Abs. 2 für Tiere mit einem VRQ-Allel die Möglichkeit der Ausnahme von den vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen.
Eine wirklich sinnvolle Ausnahme bietet vor allem Absatz 1 Nr. 3. Entsprechend ist die Ausnahme auch auf die in Nummer 3 genannten Schafböcke auszuweiten, insbesondere unter dem Aspekt der zum Teil geringen effektiven Populationsgrößen bei diesen Rassen.
6. Zu § 6 Abs. 1
§ 6 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn
- 1. alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR angehören (Bestand der Stufe I) oder
- 2. die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammt (Bestand der Stufe II)." Begründung
Der vorgeschlagene Wortlaut orientiert sich am Text der Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien.
Damit können weiterhin auch G3 - Mütter zur Zucht zugelassen werden, dem genetischen Flaschenhals würde vorgebeugt und die Betriebe wären wirtschaftlich weniger belastet.
7. Zu Anlage 1, Anlage 2
- a) Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Rassebezeichnung "8. Graue gehörnte Heidschnucke" ist durch die Rassebezeichnung "8. Graue Gehörnte Heidschnucke" zu ersetzen.
- bb) Nach Nummer 11 ist folgende Nummer 11a einzufügen:
11a. Leineschaf ursprünglicher Typ
- cc) Die Rassebezeichnung "26. Weiße gehörnte Heidschnucke" ist durch die Rassebezeichnung "26. Weiße Gehörnte Heidschnucke" zu ersetzen.
- b) Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
01. Alpines Steinschaf
- bb) Die Rassebezeichnungen
"4. Graue gehörnte Heidschnucke,
6. Merinolandschaf,
9. Shropshire"
sind zu streichen.
- cc) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:
5a. Leineschaf ursprünglicher Typ
- dd) Nach Nummer 9 sind folgende Nummern 9a und 9b einzufügen:
"9a. Waldschaf
9b. Weiße Gehörnte Heidschnucke"
- ee) In Anlagen 1 und 2 sind jeweils folgende Rassebezeichnungen zu ersetzen:
Bergschaf braun" durch "Braunes Bergschaf
Bergschaf weiß" durch "Weißes Bergschaf
Ostfriesisches Milchschaf braun" durch "Ostfriesisches Milchschaf (schwarz)
Ostfriesisches Milchschaf weiß" durch "Ostfriesisches Milchschaf (weiß)
Weiße hornlose Heidschnucke" durch "Weiße Hornlose Heidschnucke
- aa) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
Begründung
Die Rassenauswahl basiert auf einer veralteten Erhebung aus früheren Jahren und berücksichtigt weder die effektive Populationsgröße noch den Anteil des VRQ-Allels.
Es sollten die Ergebnisse der Erhebung von Prof. Dr. Distl und Dr. Bremond aus dem Jahr 2005 (DGfZ-Schriftenreihe Heft 39 "Aktuelle Aspekte in der Schafzucht - TSE-Resistenzzucht und Erhaltung tiergenetischer Ressourcen" Seite 44 und 94) zur Rassenauswahl herangezogen werden. Demnach kommt bei den nicht in ihrem Bestand gefährdeten und einen ARR-Anteil von über 25 % tragenden "Grauen Gehörnten Heidschnucken", "Merinolandschafen" und "Shropshire" das VRQ-Allel nicht vor. Im Gegenzug sollten aber das "Alpine Steinschaf", "Leineschaf ursprünglicher Typ", "Weiße Gehörnte Heidschnucke" und "Waldschaf" in die Liste der extrem gefährdeten Rassen in Anlage 2 aufgenommen werden.
B Entschließung
- 1. Zur Präambel
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob in der Präambel die Angabe " § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c" durch die Angabe " § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c" zu ersetzen ist.
Begründung
Durch § 17b Abs. 1 Nr. 1 TierSeuchenG wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder Tierbestand als frei von einer Tierseuche anzusehen ist.
Durch § 17b Abs. 1 Nr. 2 TierSeuchenG wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tierbestand amtlich anerkannt frei von einer Tierseuche ist und das Verfahren der amtlichen Anerkennung zu regeln.
Die vorgeschriebenen Untersuchungen und Verwendungsbeschränkungen in der TSE-Resistenzzuchtverordnung führen weder dazu, ein Schaf als "TSE-frei" zu bestimmen noch einen Bestand als "TSE-frei" anzuerkennen. Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/100/EG stellt dieses eindeutig klar:
- Die Anerkennung der TSE-Resistenz eines Bestandes entsprechend den in Absatz 1 genannten Rahmenbedingungen darf nicht als Kriterium dafür betrachtet werden, dass der Bestand TSE-frei ist.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass die Entscheidung 2003/100/EG hinsichtlich der Zweckbestimmung, den Anteil von ARR-Allelträgern in der Schafpopulation zu erhöhen und den Anteil der VRQ-Allelträger zu verringern, um mögliche TSE-Infektionen zu verhindern, in Kenntnis der Genotypisierungsergebnisse der in Deutschland festgestellten TSE- positiven Schafe überprüft wird.
Die Entscheidung 2003/100/EG geht davon aus, dass ein erhöhter Anteil von ARR-Allelträgern und ein verminderter Anteil von VRQ-Allelträgern dazu führt, dass weniger TSE-Fälle in der Schafpopulation auftreten. Im April diesen Jahres hat das Nationale Referenzlabor für TSE, das Friedrich-Loeffler-Institut, die Genotypisierungsergebnisse bei den in Deutschland in den Jahren 2002 - 2004 aufgetretenen TSE-Fällen bei kleinen Wiederkäuern vorgelegt.
Zum Beispiel hat bei 18 festgestellten TSE-Fällen in Niedersachsen die Genotypisierung nur in zwei Fällen ein VRQ-Allel ergeben, in einem Fall wurde sogar ARR/ARR nachgewiesen.
Die meisten Fälle waren Träger von ARQ/ARQ oder AHQ/ARQ. Diese Fälle werden durch die Entscheidung nicht geregelt.
Daher erscheint es fraglich, ob eine diesbezüglich ausgerichtete Zucht letztendlich zu einer Verringerung der TSE-Fälle in der Schafpopulation führen wird.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass die Tötungsstrategie der EU für kleine Wiederkäuer unter Berücksichtigung der neuesten diagnostischen Mittel zur Differenzierung von atypischer Scrapie, klassischer Scrapie und BSE vor dem Hintergrund der Genotypisierungsergebnisse der in Deutschland aufgetretenen Scrapie-Fälle geprüft und - unter Wahrung des gegenwärtigen Verbraucherschutzniveaus - angepasst wird.