Der Deutsche Bundestag hat in seiner 71. Sitzung am 13. Dezember 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/6467 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben - Drucksache 19/4669, 19/5422 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 04.01.19
Erster Durchgang: Drucksache. 429/18 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden." `
2. Nummer 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern."