A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, Regelungen des Zugangs zum öffentlichstaatlichen Dienst zu treffen, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem aus dem Programm Galileo bereitgestellt wird. Er sieht jedoch in einigen Punkten Klärungs- und Verbesserungsbedarf.
- 2. Aus Gründen des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Erwägungsgrund 16) werden die Verantwortlichkeiten für die Nutzung und Verwaltung des PRS sowie für die Kontrolle der Herstellung der Empfänger, ihrer Sicherheit und ihrer Ausfuhr auf die Organe der EU und die Mitgliedstaaten verteilt. Unter dem Aspekt der Gewährleistung der Dienstkontinuität auch in den schwersten Krisenfällen und der Folgen eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften (vgl. Erwägungsgrund 4) sollte eine größere Konzentration der Verantwortlichkeiten angestrebt werden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob die Verantwortlichkeiten für diesen mit sehr hohen Sicherheitsanforderungen (Verfügbarkeit, Integrität, streng beschränkter Nutzerkreis, geheime Signalverschlüsselung) versehenen Dienst nicht weniger breit, als im Vorschlag vorgesehen, gestreut werden sollten.
- 3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der nach Artikel 2 sehr breite Nutzerkreis (z.B. auch Drittländer) gegen den angestrebten Grad der Kontrollmöglichkeiten kritisch abzuwägen ist. Mittlerweile stehen mit GPS und einem nahezu voll ausgebauten GLONASS-System (Satellitennavigationssystem der Russischen Föderation) bereits zwei weltweit für jeden nutzbare Satellitennavigationssysteme zur Verfügung, so dass der Zugang zum PRS auch stärker beschränkt werden könnte.
- 4. Aus den Regelungen des Artikels 8 kann ein relativ großer Herstellerkreis resultieren, so dass Kenntnisse über die Verschlüsselung der Signale zwangsläufig breit gestreut werden. Der Bundesrat sieht auch hier die Notwendigkeit, dies gegen den angestrebten Grad der Sicherheitsanforderungen kritisch abzuwägen.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiterhin, folgende Mindeststandards der PRS-Behörden laut Anhang einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen:
- - In Nummer 1 bedarf es der Klärung, ob die PRS-Behörde Schnittstelle zwischen Sicherheitszentrale und für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Fachbehörden sein oder selbst über alle zur Aufgabenerledigung notwendigen Kompetenzen verfügen soll.
- - Die in Nummer 2 Buchstabe d genannte Aufgabe der PRS-Behörde der "Bewältigung jedes Ereignisses, das die Sicherheit des PRS beeinträchtigt" sowie die Festlegung in Nummer 4, dass "jede zuständige PRS-Behörde [ ... ] über die Mittel (verfügt), um jede elektromagnetische Interferenz, insbesondere wenn sie zur Störung oder Maskierung dient und das System oder dessen Dienste bedrohen könnte, zu erkennen, zu lokalisieren, abzuschwächen oder zu neutralisieren", wecken Zweifel an der Realisierbarkeit, bedingen aber zumindest ein Höchstmaß an technischer Ausstattung und u. U. auch Kompetenzen äquivalent der von Sicherheitsbehörden.
- - Im Zusammenhang mit Nummer 5 sollte geprüft werden, ob die Benutzerverwaltung und damit auch die Vergabe von Zugangsrechten nicht zentral erfolgen könnten, wenn ohnehin ein Benutzerdatenbankabgleich mit der Sicherheitszentrale durchgeführt wird.
- - Nummer 6 macht eine Art Monitoring der PRS-Empfänger notwendig. Jeder Empfänger kann weltweit eingesetzt werden unabhängig davon, von welcher PRS-Behörde die Zugangsberechtigung stammt. Somit müsste jeder Mitgliedstaat "die ganze Welt" einem Monitoring unterziehen. Es sollte geprüft werden, ob diese Aufgabe nicht schon aus Kostengründen zu zentralisieren ist.
B
- 6. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Kulturfragen, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.