Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/14202 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drucksache 17/13662 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 288/13 (PDF)
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:
"0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie folgt gefasst:
§1 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014"."
- b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2" durch die Wörter " § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35" ersetzt."
- c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. § 46a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe "2014" durch die Angabe "2015" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "2014" durch die Angabe "2015" ersetzt."
- d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 46b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt." ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "und das Zwölfte Kapitel" gestrichen.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.""
- e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014
- (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:
- 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
- 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen.
- (2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu belegen." "
- (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:
3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft."