Der Bundesrat hat in seiner 961. Sitzung am 3. November 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative. Die Europäische Bürgerinitiative ist für die Bürgerinnen und Bürger der EU das unmittelbarste Instrument der Partizipation und kann nach Ansicht des Bundesrates wesentlich zur Stärkung der Demokratie und Verbundenheit in der EU beitragen.
- 2. Vor dem Hintergrund der bislang geringen Anzahl erfolgreicher Initiativen und der restriktiven Handhabung der Registrierung von Initiativen durch die Kommission erachtet der Bundesrat eine Überarbeitung der geltenden Verfahrensbestimmungen für die Bürgerinitiative als notwendig. Eine Reform der Europäischen Bürgerinitiative muss das Ziel haben, die Verfahren einfacher und unbürokratischer zu gestalten und die Initiative insgesamt in ihrer Attraktivität und Wirksamkeit zu stärken.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die im Verordnungsvorschlag enthaltenen neuen Anforderungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative, insbesondere die Reduzierung und Vereinheitlichung der von den Unterstützenden bereitzustellenden personenbezogenen Daten. Auch die vorgesehenen Erleichterungen beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen durch die Organisatoren können die bisherigen organisatorischen Hürden bei der Durchführung einer Initiative vermindern.
- 4. Die Möglichkeit, eine Initiative teilweise zu registrieren, sofern nicht Teile der Initiative, darunter ihre wichtigsten Ziele, offenkundig außerhalb der Befugnisse der Kommission liegen, wird befürwortet. Die EU-Kompetenzen sind für Organisatoren sowie Bürgerinnen und Bürger zum Teil schwer nachzuvollziehen, was sich auch in der hohen Ablehnungsquote geplanter Bürgerinitiativen widerspiegelt. In Fällen, in denen unerhebliche Teile einer Initiative nicht registrierfähig sind, ist es unverhältnismäßig, den gesamten Vorschlag abzulehnen. Durch die Öffnung der Europäischen Bürgerinitiative für teilweise Registrierungen wird sie für Organisatoren leichter handhabbar.
- 5. Im Einzelnen sieht der Bundesrat jedoch noch Überarbeitungs- und Prüfbedarf.
- 6. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.