Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker

Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu (§ 3f Abs. 2 ZuckProdAbgV), Nr. 02 - neu (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 ZuckProdAbgV), Nr. 3 - neu - (Anlage zu § 3f Abs. 2 und § 4 Abs. 4 ZuckProdAbgV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der deutschen Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 967/2006, der in die nationale Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung übernommen wurde, fehlt in der Warenbezeichnung für den KN-Code ex 35 das industrielle Verarbeitungserzeugnis "Leim". In der französischen und englischen Textfassung ist "Leim" jedoch als zugelassenes Verarbeitungserzeugnis genannt. Die Europäische Kommission wurde bereits um entsprechende Berichtigung der deutschen Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 gebeten. Damit bei zukünftigen Berichtigungen und Änderungen des vorgenannten EG-Anhangs nicht eine entsprechende Änderung der nationalen Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vorgenommen werden muss, ist die vorstehende Maßgabe erforderlich.