Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu (§ 3f Abs. 2 ZuckProdAbgV), Nr. 02 - neu (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 ZuckProdAbgV), Nr. 3 - neu - (Anlage zu § 3f Abs. 2 und § 4 Abs. 4 ZuckProdAbgV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Vor der Nummer 1 sind folgende Nummern 01 und 02 einzufügen:
"01. In § 3f Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. EU (Nr. ) L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
02. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006" ersetzt."
- b) Nach der Nummer 2 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
3. Die Anlage wird aufgehoben.
Begründung:
In der deutschen Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 967/2006, der in die nationale Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung übernommen wurde, fehlt in der Warenbezeichnung für den KN-Code ex 35 das industrielle Verarbeitungserzeugnis "Leim". In der französischen und englischen Textfassung ist "Leim" jedoch als zugelassenes Verarbeitungserzeugnis genannt. Die Europäische Kommission wurde bereits um entsprechende Berichtigung der deutschen Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 gebeten. Damit bei zukünftigen Berichtigungen und Änderungen des vorgenannten EG-Anhangs nicht eine entsprechende Änderung der nationalen Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vorgenommen werden muss, ist die vorstehende Maßgabe erforderlich.