Punkt 8 der 903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Beiträge an Selbsthilfeeinrichtungen der Pfarrerschaft, die den versicherten Mitgliedern einschließlich ihrer Angehörigen einen Krankenversicherungsschutz bieten, sollen als Sonderausgaben abzugsfähig bleiben.
Begründung:
Der Bundesrat greift mit diesem Antrag die Ziffer 11 aus seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 302/12(B) wieder auf.
Der Ausschluss von Beiträgen an seit vielen Jahrzehnten bestehende Selbsthilfeeinrichtungen der Pfarrerschaft, die während ihres gesamten Bestehens den versicherten Mitgliedern einschließlich ihrer Angehörigen einen Krankenversicherungsschutz geboten haben, der einem Rechtsanspruch auf Krankenversicherungsleistungen faktisch gleichkommt, ist weder steuersystematisch begründbar, noch unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten geboten. Der Ausschluss dieser Steuerpflichtigen vom Sonderausgabenabzug ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu vertreten.
Das von der Bundesregierung verwendete Argument, dass die Unterwerfung unter die Versicherungsaufsicht unproblematisch sei (BT-Drucksache 17/11220 S. 12), ist nicht zutreffend. Falls die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins angewendet würde, wäre infolge der Einzelberechnung des Risikos jedes einzelnen Mitgliedes der Verwaltungsaufwand so hoch, dass die Solidarabsicherung nicht mehr funktionieren kann. Zusammen mit den weiteren Fremdkosten (Wirtschaftsprüfung, Software, Ausfallabsicherung etc.) würde der Rechtsformwechsel für die angesprochenen Selbsthilfeeinrichtungen völlig unwirtschaftlich werden.