Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)

I.

Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14. Oktober 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

II.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in Ergänzung zur Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV) nach § 110 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 TKG unverzüglich eine Verordnung zur angemessenen Entschädigung von Telekommunikationsnetz-Betreibern für die erbrachten Leistungen laufender Telekommunikations-Überwachungen nach § 110 Abs. 9 TKG vorzulegen.

Begründung

Neben der Schaffung von Transparenz und Planungssicherheit in organisatorischen und technischen Fragen der Telekommunikations-Überwachung durch eine neue TKÜV sollte parallel gleichfalls Transparenz und Planungssicherheit für die zukünftig zu erwartenden angemessenen Entschädigungen für die erbrachten Leistungen laufender Telekommunikations-Überwachungen geschaffen werden. Die schnelle Festlegung verbindlicher und transparenter Regelungen hierzu sind im Interesse sowohl der Telekommunikationsnetz-Betreiber als auch der Bedarfsträger (Sicherheitsbehörden).