Der Deutsche Bundestag hat in seiner 196. Sitzung am 20. Oktober 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/10045 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes - Drucksache 18/9441 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 25.11.16
Erster Durchgang: Drucksache. 278/16 (PDF)
Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 8 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 9 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 10 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen."
2. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Steht Personen, die
- 1. in einem öffentlichrechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
- 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder
- 3. Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt den Familienkassen ein Merkmal zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel). Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes schriftlich oder elektronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elektronisch bestätigt worden ist. Die Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern darf erst erfolgen, wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Namen und die Anschriften der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach Satz 3 auf die Zuständigkeit verzichtet haben, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundessteuerblatt. Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen, kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes- oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wirksam erklärt werden."
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 72 Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zu entnehmen und" die Wörter "unter Angabe des in Absatz 1 genannten Familienkassenschlüssels" eingefügt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 72 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Arbeitsentgelt" das Wort "ihr" eingefügt.
- b) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
- d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich des Bundes mit Ausnahme der Nachrichtendienste des Bundes, des Bundesverwaltungsamtes sowie derjenigen Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen haben,".
3. In Absatz 4 werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter "Absatz 1 gilt" ersetzt und werden die Wörter "und Absatz 2" gestrichen.
4. Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 sind auf Kindergeldansprüche von Angehörigen der Nachrichtendienste des Bundes nicht anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die besonderen Belange der Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder Versorgungsbezüge nach bundesbeamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder Arbeitnehmer des Bundes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes sind, benennt die Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse zentrale Ansprechpartner."
2. In dem neuen Satz 10 werden die Wörter "für die Finanzverwaltung" gestrichen.
3. In dem neuen Satz 11 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt diesen Familienkassen ein Merkmal zur Identifizierung (Familienkassenschlüssel) und veröffentlicht die Namen und die Anschriften dieser Familienkassen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt;".
Artikel 5
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. als Oberbehörden: die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;".
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkassen nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes für die in § 72 Absatz 3 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes ausgenommenen Behörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes einzurichten."
Artikel 7
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 312 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium des Innern übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2 Satz 1 bleiben davon unberührt."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder den öffentlichen Arbeitgebern" gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, die Staatsangehörigkeit;
- 2. von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollendete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitzstaat, die Staatsangehörigkeit;
- 3. über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;
- 4. über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten Beträge."
- 3. Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- 5. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
Artikel 9
Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung
Die Bundesfamilienkassenverordnung vom 13. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3694) wird aufgehoben.
Artikel 11
Inkrafttreten
- (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
- (3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
- (4) Die Artikel 3, 6 und 10 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.