Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

A.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 7 Abs. 3 Satz 1a SGB IV), Nr. 4 (§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 1, 3, § 7g SGB IV), Nr. 9a - neu - (§ 116a - neu - SGB IV), Artikel 7 Abs. 3 - neu - (Außerkrafttreten)

Begründung

Die auf die Deutsche Rentenversicherung übertragenen Wertguthaben sollten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger geführt werden. Hiervon sollte nur in einer Pilotphase abgewichen werden, um zunächst konzentriert bei einem Träger Erfahrungen sammeln zu können.

Deshalb werden mit der Streichung des Wortes "Bund" in §§ 7, 7f und 7g SGB IV-E die Aufgaben im Zusammenhang mit Wertguthaben - wie bereits in § 23 Abs. 2 Satz 1a bis 1c SGB IV-E - der Deutschen Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit übertragen.

Mit § 116a - neu - SGB IV wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit übertragenen Wertguthaben befristet bis zum 31. Dezember 2013 der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Im Zusammenhang mit ihrem Bericht nach § 7g SGB IV-E hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften über die Auswirkungen dieser Regelungen und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu berichten und Vorschläge für eine dauerhafte Regelung der Zuständigkeiten zu unterbreiten.

Mit Artikel 7 Abs. 3 - neu - wird das Außerkrafttreten der Übergangsregelung geregelt.

10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 7f Abs. 3 Satz 2 SGB IV)

In Artikel 1 Nr. 4 § 7f Abs. 3 Satz 2 ist das Wort "anzulegen." durch die Wörter "mit der Maßgabe anzulegen, dass § 7d Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist." zu ersetzen.

Begründung

Für die durch die Deutsche Rentenversicherung zu verwaltenden Wertguthaben sollen dieselben Anlagevorschriften gelten, wie für alle Wertguthaben. Die Betroffenen sollen insbesondere durch die Übertragung nicht schlechter - im Hinblick auf die Wertentwicklung - gestellt werden. Da die Wertguthaben von den Rentenversicherungsträgern ohnehin getrennt von den anderen Anlagen zu verwalten sind, ist eine über die Regelung des Vierten Abschnitts hinausgehende Anlage der Mittel unproblematisch möglich.

B.