Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die Bildung von Wertguthaben in Form geleisteter Arbeitszeit oder anderer Entgeltbestandteile durch klarere Regeln zu fördern. Er hält dies für den richtigen Weg, den Bedürfnissen der Arbeitnehmer nach mehr Zeitsouveränität in der Langfrist- und Lebensplanung Rechnung zu tragen und damit zugleich den betrieblichen Anforderungen nach höherer Flexibilität zu entsprechen. Er anerkennt dabei das Bemühen um eine deutliche Abgrenzung von den Instrumenten allgemeiner arbeitsrechtlicher Arbeitszeitflexibilisierung, die aus Gründen der Standortsicherung nicht konterkariert werden dürfen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Arbeitgeber nicht mit bürokratischen Anforderungen überfordert werden.

Der Bundesrat sieht in einigen Punkten noch Verbesserungsbedarf.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 7 Abs. 3 Satz 1a SGB IV), Nr. 4 (§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 1, 3, § 7g SGB IV), Nr. 9a - neu - (§ 116a - neu - SGB IV), Artikel 7 Abs. 3 - neu - (Außerkrafttreten)

Begründung

Die auf die Deutsche Rentenversicherung übertragenen Wertguthaben sollten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger geführt werden. Hiervon sollte nur in einer Pilotphase abgewichen werden, um zunächst konzentriert bei einem Träger Erfahrungen sammeln zu können.

Deshalb werden mit der Streichung des Wortes "Bund" in §§ 7, 7f und 7g SGB IV-E die Aufgaben im Zusammenhang mit Wertguthaben - wie bereits in § 23 Abs. 2 Satz 1a bis 1c SGB IV-E - der Deutschen Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit übertragen.

Mit § 116a - neu - SGB IV wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit übertragenen Wertguthaben befristet bis zum 31. Dezember 2013 der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Im Zusammenhang mit ihrem Bericht nach § 7g SGB IV-E hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften über die Auswirkungen dieser Regelungen und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu berichten und Vorschläge für eine dauerhafte Regelung der Zuständigkeiten zu unterbreiten.

Mit Artikel 7 Abs. 3 - neu - wird das Außerkrafttreten der Übergangsregelung geregelt.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 7f Abs. 3 Satz 2 SGB IV)

In Artikel 1 Nr. 4 § 7f Abs. 3 Satz 2 ist das Wort "anzulegen." durch die Wörter "mit der Maßgabe anzulegen, dass § 7d Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist." zu ersetzen.

Begründung

Für die durch die Deutsche Rentenversicherung zu verwaltenden Wertguthaben sollen dieselben Anlagevorschriften gelten, wie für alle Wertguthaben. Die Betroffenen sollen insbesondere durch die Übertragung nicht schlechter - im Hinblick auf die Wertentwicklung - gestellt werden. Da die Wertguthaben von den Rentenversicherungsträgern ohnehin getrennt von den anderen Anlagen zu verwalten sind, ist eine über die Regelung des Vierten Abschnitts hinausgehende Anlage der Mittel unproblematisch möglich.