848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008
A.
- 1. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 4 - neu - WeinG 1994)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 3b wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen, durchgeführt. Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für diese Maßnahmen jährlich eine Million Euro zur Verfügung. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
- b) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 3 ist am Ende ein Komma einzufügen.
- bb) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
4. die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009
Begründung
Der Bundesrat hat sich wiederholt für die Abschaffung der Förderung von Destillationsmaßnahmen und für die Erhaltung der traditionellen Anreicherungsverfahren ausgesprochen und ist einer Bevorzugung der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gegenüber der Verwendung von Saccharose entgegen getreten. Insoweit verweist er auf seine Beschlüsse vom 22. September 2006 (BR-Drucksache 477/06 (PDF) - Beschluss -), vom 8. Juni 2007 (BR-Drucksache 153/07(B) ) und vom 21. September 2007 (BR-Drucksache 475/07(B) ).
Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat eine auch nur übergangsweise Fortsetzung der Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu Lasten der verfügbaren Gemeinschaftsmittel im Grundsatz ab. Die für die Stützungsprogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zur Verfügung stehenden Mittel sollen vordringlich für zukunftsgerichtete Maßnahmen wie die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, die Unterstützung für Ernteversicherungen oder die Unterstützung für Investitionen nach den regionalen Stützungsprogrammen Verwendung finden.
Sollten einzelne Länder eine Notwendigkeit für eine Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat annehmen, soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, dies aus den Gemeinschaftsmitteln zu fördern, die den jeweiligen Ländern anteilmäßig zustehen.
B.
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.