Punkt 16 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat hält den Gesetzentwurf noch nicht für geeignet, um dem Interesse der Rechtssuchenden an einer qualifizierten Rechtsberatung, deren Wahrnehmung durch die Rechtsanwälte sich bewährt hat, dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, aber auch den Belangen der Rechtsanwaltschaft gerecht zu werden.
Angesichts dieser grundlegenden Bedenken weist der Bundesrat darauf hin, dass - über die konkreten Änderungsanträge hinaus - insbesondere die nachstehenden Punkte einer Überarbeitung bedürfen:
Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Artikel 1 § 2 Abs. 1 RDG-E ist zu eng und muss im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes weiter gefasst werden. Als Rechtsdienstleistung muss jede Tätigkeit in konkreten fremden Rechtsangelegenheiten, die über die bloße Rechtsauskunft oder Geschäftsbesorgung hinausgeht und eine Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert angesehen werden.
Unmittelbar im Gesetz (Artikel 1 § 4 RDG-E) ist das Rechtsberatungsverbot für Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten festzuschreiben.
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (Artikel 1 § 5 RDG-E) müssen erheblich eingeschränkt werden; sie dürfen - wie bisher - nur zulässig sein, wenn die Haupttätigkeit ohne Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden kann.
Bei der Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen sowie bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Berufs- und Interessensvereinigungen (Artikel 1 § 6 Abs. 2 und § 7 RDG-E) ist die Normierung einer gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorzusehen. Außerdem ist die bloße Anleitung juristisch kaum oder nicht qualifizierter Berater durch rechtskundige Personen zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes nicht ausreichend. Die Beratung im konkreten Fall hat generell unter persönlicher Verantwortung eines Volljuristen zu erfolgen.
Auch bei der unentgeltlichen Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Familie und des Bekanntenkreises ist entgegen Artikel 1 § 9 Abs. 3 RDG-E eine Untersagungsmöglichkeit vorzusehen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist ein Bußgeldtatbestand vorzusehen.
In Bezug auf die Sozietätsmöglichkeiten von Rechts- und Patentanwälten (Artikel 4 Nr. 3 § 59a BRAO-E und Artikel 7 Nr. 3 § 52a PatAnwO-E) sollte der bisherige Rechtszustand beibehalten werden. Die Ermöglichung von Sozietäten von Rechtsanwälten mit sonstigen Berufen ist rechtlich verfehlt und würde den Charakter des Rechtsanwalts als "Organ der Rechtspflege" nachhaltig in Richtung eines gewerblichen Berufs beeinflussen, was nicht erwünscht ist. Zudem bestünden Probleme im Hinblick auf die Gewährleistung der Verschwiegenheitspflicht und die Einhaltung sonstiger anwaltlicher Berufspflichten.