Empfehlungen der Ausschüsse 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen des öffentlichen Dienstrechts
(Strukturreformgesetz - StruktRefG)

A.


Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Der Bundesrat sieht die von der Bundesregierung dargelegte Notwendigkeit einer Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts und begrüßt grundsätzlich insbesondere die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Stärkung des Leistungsgedankens. Die Förderung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter durch ein zukunftsweisendes Statusrecht und eine stärker an der individuellen Leistung orientierten Bezahlung ist deshalb auch ein wesentliches Anliegen des Bundesrates.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung jedoch, den Gesetzentwurf zu überarbeiten und gegebenenfalls vorliegende Ergebnisse der Föderalismusdiskussion zu berücksichtigen.

Der Gesetzentwurf ist in der vorliegenden Fassung insbesondere wegen des vorgesehenen dauerhaften Nebeneinanders von zwei unterschiedlichen Bezahlungsregelungen rechtlich überaus kompliziert und damit für den Verwaltungsvollzug nur schwer umsetzbar sowie für die Betroffenen wenig transparent. Außerdem erfordert er einen bürokratischen und damit einhergehend einen finanziellen Mehraufwand, dessen Notwendigkeit auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich unterstützten Modernisierung des Dienstrechts einer sorgfältigen Prüfung bedarf.

Die Umsetzung des Gesetzes zwingt zu umfangreichen normativen Folgeregelungen einschließlich Verwaltungsvorschriften. Dies führt zwangsläufig und dauerhaft zu einem spürbaren Personalmehraufwand, der nur durch eine zügige und vollständige Umstellung auf ein einheitliches Bezahlungssystem zu rechtfertigen wäre. Zusätzlich beschränken die im Gesetz enthaltenen Vorgaben für die Vergabe der leistungsabhängigen Bezügebestandteile die Länder in ihrem Gestaltungsspielraum, beispielsweise durch die zwingende Vorgabe einer mindestens im Zweijahresturnus durchzuführenden allgemeinen Beurteilungsrunde. Angesicht der Kosten des Verfahrens zur Leistungsfeststellung, das neben den beamtenrechtlichen Beurteilungsverfahren neu entwickelt werden müsste, muss die Ausgestaltung den Ländern überlassen werden. Verschärfend tritt hier hinzu, dass manche Länder in einigen Verwaltungsbereichen erstmals ein Beurteilungssystem einführen müssten.

Die dadurch insgesamt verursachten höheren Verwaltungskosten werden im Gesetzentwurf nicht beziffert und daher bei der vorgesehenen Gegenfinanzierung (Umbau der Tabelle, Absenkung des bisherigen Endgrundgehalts, Streichung des Ehegattenanteils im Familienzuschlag und anderer Zulagen) nicht berücksichtigt. Es ist sicherzustellen, dass die neue Leistungsbezahlung kostenneutral ausgestaltet wird. Die zugrunde liegenden Finanzierungsgrundlagen sind im Gesetzentwurf detailliert darzustellen.

B.


2. Der Ausschuss für Verteidigung
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.