891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Solidaritätsfonds zu vereinfachen und zu beschleunigen.
- 2. Er hält es insbesondere für sinnvoll, auch für die Definition regionaler Katastrophen einen Schwellenwert für den entstandenen Schaden heranzuziehen und den Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe mit der Vereinbarung der Bedingungen für deren Verwendung in einem Rechtsakt zusammenzufassen.
- 3. Der Bundesrat lehnt jedoch den Vorschlag der Kommission ab, ihr im Fall von Katastrophen größeren Ausmaßes die Möglichkeit zu geben, Vorschusszahlungen vorzunehmen. Um eine damit verbundene Präjudizierung der Entscheidung der Haushaltsbehörde zu vermeiden, sollte der Entscheidung des Rates und des Parlaments über die Genehmigung der Haushaltsmittel nicht aus Gründen der Öffentlichkeitswirksamkeit vorgegriffen werden. Die Einführung von Vorschusszahlungen ist überdies nicht erforderlich, da der Solidaritätsfonds kein Instrument zur schnellen Krisenreaktion ist. Die Dauer des Verfahrens bis zur Auszahlung des Geldes beeinträchtigt nicht den Zweck des Solidaritätsfonds, die Haushalte der Mitgliedstaaten zu entlasten und die Regionen bei der Bewältigung der durch die Katastrophe bedingten finanziellen Belastung zu unterstützen.
- 4. Die Einführung von zusätzlichen Voraussetzungen für Zahlungen aus dem Solidaritätsfonds, wie der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Katastrophenprävention oder der Inanspruchnahme verfügbarer EU-Mittel für Investitionen in Präventionsmaßnahmen, darf nach Ansicht des Bundesrates nicht dazu führen, dass dies die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen unnötig verkomplizieren würde und damit einer eigentlich beabsichtigten Verbesserung der Arbeitsweise des Solidaritätsfonds abträglich wäre.
B
- 5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.