Vorlage durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen - COM (2014) 226 final

Brüssel, den 10. Dezember 2014
(OR. en) 16808/14
CDR 118 INST 620 AG 24

GESETZGEBUNGSAKTE und andere RECHTSINSTRUMENTE

Betr.: Beschluss des Rates über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen Beschluss des Rates vom über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 12
Bulgarien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 6
Irland 9
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Kroatien 9
Italien 24
Zypern 5
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 5
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Rumänien 15
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 26. Januar 2015.
Geschehen zu
am ...

Im Namen des Rates
Der Präsident