Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 11 Abs. 7 Nr. 1)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 11 Abs. 7 Nr. 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "der private Probenehmer" ist das Wort "entweder" einzufügen.
- b) Nach den Wörtern "gleichwertig ist," ist folgender Halbsatz einzufügen: "oder die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probenehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat,"
Begründung
Klarstellung, dass die notwendigen Fachkenntnisse nicht nur durch eine Berufsausbildung, sondern auch durch Lehrgänge erworben werden können.
Die Richtlinie 2004/117/EG, die mit der 11. Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung umgesetzt werden soll, schreibt vor, dass die erforderlichen Fachkenntnisse in amtlichen Prüfungen nachgewiesen werden.
Die vorgeschlagene Neufassung greift dies im Sinne einer 1:1-Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben auf und dient gleichzeitig der Flexibilisierung der Vorschrift.