Punkt 21 c der 983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019
Der Bundesrat möge verlangen, dass zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund der Vermittlungsausschuss einberufen wird:
Die Bestimmungen über die Förderung der energetischen Gebäudesanierung in § 35c sind grundlegend zu überarbeiten.
Begründung:
Die Regelungen zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung erscheinen zu eng und sollten daher weiter gefasst werden. Die bloße Abzugsmöglichkeit von der Einkommensteuer, die prozentualen Grenzen pro Kalenderjahr sowie der Ausschluss der Nutzung bestehender anderer öffentlicher Fördermaßnahmen konterkarieren das übergeordnete Ziel einer raschen Erneuerung des Gebäudebestandes zur Reduzierung von Treibhausgasen. Gleichzeitig sollte die Missbrauchsgefahr (Ausstellung unzutreffender Bescheinigungen z.B. durch einen "Hausmeisterservice") minimiert werden. Hierfür könnte eine verpflichtende Einbeziehung von Energieeffizienz-Experten vorgesehen werden, um die Bescheinigungen der Fachunternehmen zu bestätigen.