889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011
A
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
- 2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, umgehend zu prüfen, welche Daten auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Einführung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises noch einer Löschung bedürfen, und hierzu die erforderlichen Gesetzentwürfe vorzulegen.
Im Rahmen der Bundestagsberatungen wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes um weitere Artikel ergänzt, mit denen das ELENA-Verfahren eingestellt und die Rechtslage wiederhergestellt wird, die vor der Einführung des ELENA-Verfahrens bestanden hat. Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes sieht vor, dass alle Daten, die nach den § § 96, 97 sowie 99 bis 102 SGB IV in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem ELENA-Verfahren entstandenen und gespeicherten Daten von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren unverzüglich zu löschen sind.
Im Rahmen des ELENA-Verfahrens wurden von den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträgern bereits Versicherungskonten für Beamte, Soldaten und Richter angelegt, die nach Beendigung des ELENA-Verfahrens nicht mehr benötigt werden. Laut ersten vorläufigen Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung Bund handelt es sich um rund 120 000 Versicherungskonten.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei anderen Behörden Daten im Rahmen des ELENA-Verfahrens gespeichert worden sind, die nicht mehr benötigt werden.