A.
Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B.
Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat stellt fest, dass Begutachtungstätigkeiten gemäß § 2 Absatz 3 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) auch zukünftig unmittelbar in den Händen der bisher akkreditierenden staatlichen Anerkennungsstellen bleiben, deren Begutachtungssysteme sich in der Vergangenheit etabliert und bewährt haben.
Diese Anerkennungsstellen sind derzeit u. a. AKS-Hannover (Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover) und SAL (Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung).
Sie sind Befugnis erteilende Behörden im Sinne des Gesetzes. In ihre Zuständigkeit fallen auch die Begutachtungen und Anerkennungen staatlicher Konformitätsbewertungsstellen (z.B. Untersuchungsämter), die eine Akkreditierung als Voraussetzung für ihr Tätigwerden im Rahmen bereits gegebener Zuständigkeiten benötigen.
Der Vollzug des Rechts in den in § 1 Absatz 2 AkkStelleG genannten sensiblen Bereichen ist grundsätzlich Angelegenheit der Länder. Begutachtungs- und Überwachungstätigkeiten in diesen Bereichen sollen allein in staatlicher Hand bleiben.
Dazu wird bekräftigt, dass die in den Ziffern 6 und 20 der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2009 (vgl. BR-Drs. 373/09(B) ) ausdrücklich genannten staatlichen Stellen die Begutachtungen durchführen sollen und dass Anerkennungen staatlicher Konformitätsbewertungsstellen, wie sie z.B. durch die AKS-Hannover und die SAL erfolgen, vom Begriff "Befugniserteilung" im Sinne des Gesetzes mit erfasst werden.