Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 22. Juli 2005 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
In der Entschließung des Bundesrates zu der Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (Drucksache 862/04(B) ) wird die Bundesregierung gebeten, bei der EU-Kommission schnellstmöglich darauf hinzuwirken, dass Regelungen zur Verwendung von Lösungsmitteln und Trägerstoffen in Aromen harmonisiert und in die zusatzstoffrechtlichen Regelungen (Richtlinie 95/2/EG) integriert werden.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob bis zum Vorliegen gemeinschaftsrechtlicher Regelungen durch den Erlass nationaler Vorschriften eine klare für die Rechtsunterworfenen verständliche Rechtslage herbeigeführt werden kann.
Die Europäische Kommission hat im Oktober 2004 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, vorgelegt. Im Rahmen der Beratungen dieses Richtlinienvorschlags hat sich die Bundesregierung nachdrücklich dafür ausgesprochen, dass die vom Bundesrat erbetenen Änderungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden. Nach dem Stand der Beratungen wird die Definition für Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel in der Weise geändert werden, dass sie sich nicht nur auf Lebensmittelzusatzstoffe, sondern auch auf Aromen erstrecken wird. Damit wird dem
Anliegen des Bundesrates, das von der Bundesregierung uneingeschränkt unterstützt wird, Rechnung getragen.
Die derzeitige Ratspräsidentschaft strebt an, die Richtlinie noch in diesem Jahr zu verabschieden. Die Aussichten dafür werden positiv beurteilt. In dieser Situation hält es die Bundesregierung nicht für angezeigt, den in Kürze zu erwartenden gemeinschaftlichen Vorschriften durch nationale Regelungen vorzugreifen.