Punkt 12 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 14 der BR-Drucksache 603/1/05 die folgende Ziffer beschließen:
Da der Beschlussvorschlag zum Ziel hat, die strategische und operative Zusammenarbeit zu verbessern, sollten auch die Justizbehörden angehalten werden, die ihnen vorliegenden Informationen auch diagonal mit Polizeibehörden auszutauschen.
Begründung (nur für das Plenum):
Bei den anstehenden Beratungen auf EU-Ebene, ob und inwiefern die Justizbehörden die ihnen vorliegenden informationen auch diagonal mit Polizeibehörden austauschen sollen, ist Folgendes zu beachten:
- 1. Eine Verpflichtung der Justizbehörden, die ihnen vorliegenden informationen an ausländische Behörden herauszugeben bzw. auszutauschen, steht in einem Spannungsverhältnis zur Gewährleistung der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis (u. a. eigenständiges Prüfungsrecht), die in den Ziffern 11, 12, 13 und 15 der BR-Drucksache603_l/05 hervorgehoben wird.
- 2. Daneben gilt es, die justiziellen und rechtshilferechtlichen Entscheidungsbefugnisse, insbesondere auch die der Bewilligungsbefugnis der Exekutive nach Artikel 16 GG, im Einzelfall zu wahren.
Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Ziffer 14, durch die die Justizbehörden im Sinne einer Erwartungshaltung lediglich "angehalten" werden sollen, informationen auszutauschen, bringt der Bundesrat zum Ausdruck, dass er zwar die Verbesserung der strategischen und operativen Zusammenarbeit befürwortet, aber im Einzelfall das Letztentscheidungsrecht in rechtshilferechtlichen Angelegenheiten bei den Justizbehörden belassen möchte.