903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012
A
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (Mitteilungsverordnung), [Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 (Außerkrafttreten der Mitteilungsverordnung)]
Artikel 1 [und 10 Absatz 1 Satz 2] sind zu streichen.
Begründung:
Der durch die Änderung der Mitteilungsverordnung in der Landesjustiz entstehende Aufwand kann nur schätzungsweise ermittelt werden. Eine Aufwandsermittlung bei der Landeszentralkasse und in der Finanzverwaltung ist bisher nicht erfolgt. Ob und inwieweit der Gesamtaufwand durch Steuermehreinnahmen gedeckt wird, ist unbekannt. Vor diesem Hintergrund ist eine bundesweite Betrachtung von Kosten und Nutzen erforderlich, um über den genauen Inhalt der Vorschrift entscheiden zu können.
2. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 6 Mitteilungsverordnung)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 6 zu streichen.
Begründung:
Es ist nicht ersichtlich, warum Leistungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes einer generellen Mitteilungspflicht unterliegen sollen. Die Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 1, wonach die öffentlichen Zahlstellen zu Mitteilungen verpflichtet sind, wenn der Leistungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder soweit die Zahlung nicht auf ein Geschäftskonto erfolgt, wird als ausreichend erachtet.
3. Zu Artikel 2 (§ 2 RennwLottGZuStV)
In Artikel 2 ist § 2 wie folgt zu fassen:
" § 2 Zuständigkeit für die Zerlegung des Gesamtaufkommens aus der Besteuerung von Sportwetten
Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig."
Begründung:
Die Änderung von § 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung orientiert sich an der Formulierung in § 24 Absatz 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes und dient der Klarstellung, dass von den Steuern nach diesem Gesetz nur das Gesamtaufkommen aus der Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes der Zerlegung unterliegt.
B
- 4. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.