860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
A.
Der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Verlauf der Verhandlungen in den Gremien der EU dafür einzusetzen, dass der Richtlinienvorschlag nicht weiter verfolgt wird.
Die Rahmenrichtlinie 2005/32/EG erfasst bis jetzt nur die energiebetriebenen Produkte. Voraussichtlich am 1. Januar 2009 wird dazu die erste Durchführungsmaßnahme von der Kommission erlassen werden. Diese Durchführungsmaßnahme wird sich auf ein relativ einfaches Produkt beziehen und voraussichtlich überschaubare Anforderungen an die Mindest-Stromeffizienz enthalten. Die Ansprüche bereits dieser bestehenden Rahmenrichtlinie gehen jedoch weiter:
- - Es sollen nicht nur Produkte, sondern auch Systeme erfasst werden, nicht nur Konsumgüter, sondern auch Produktionsprozesse.
- - Es soll der gesamte Lebenszyklus eines Produkts erfasst werden, nicht nur der unmittelbare Verbrauch.
- - Neben dem Energieverbrauch sollen auch andere Umweltanforderungen berücksichtigt werden.
Wie diese bereits bestehenden Anforderungen erfüllt werden sollen, ist unklar. Ebenso ist nicht ausgemacht, ob der dazu erforderliche erhebliche Aufwand aller Beteiligten in einem angemessenen Verhältnis zur erzielbaren Energieeinsparung stehen wird. Auch ist der Vollzug, der nach dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz den Ländern obliegt, noch in keinem Land geklärt.
Eine Ausweitung auf weitere Produkte ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
- (bei Annahme entfallen Ziffern 2 bis 4)
- 2. Der Bundesrat hält den Richtlinienvorschlag für nicht entscheidungsreif und lehnt ihn ab.
- (entfällt bei Annahme von Ziffer 1)
- 3. Er bittet die Bundesregierung mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass eine Beschlussfassung in der vorliegenden Form nicht erfolgt.
- (entfällt bei Annahme von Ziffer 1)
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren Verfahren für eine stärkere Berücksichtigung des "Top-Runner"-Ansatzes einzusetzen, nach dem das energieeffizienteste bzw. umweltverträglichste Gerät den Standard für die jeweilige Produktgruppe setzt.
- (entfällt bei Annahme von Ziffer 1)
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Bundesregierung hat den "Top-Runner"-Ansatz in ihren Meseberger-Beschlüssen zu einem Ziel ihrer Umwelt- und Klimapolitik erklärt. Dies gilt es zu unterstreichen und bei der vorliegenden Ökodesignrichtlinie umzusetzen.
- 5. Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten in Deutschland durch Novellierung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes in nationales Recht umgesetzt wird.
Dadurch wären von den Marktüberwachungsbehörden der Länder zusätzliche und sehr umfangreiche Aufgaben wahrzunehmen, die zu erheblichen Mehrbelastungen der Länderhaushalte führen. Diese sind in Ihrer Höhe nicht eingrenzbar und damit auch nicht beherrschbar.
Nach derzeitigem Stand muss davon ausgegangen werden, dass der zu erwartende sehr hohe Aufwand zur Umsetzung des erweiternden Richtlinienvorschlags nicht im angemessenen Verhältnis zur angestrebten Energieeinsparung steht.
B.
- 6. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, von einer Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG zu der Vorlage abzusehen.
Begründung
Über das Vorhaben ist auf EU-Ebene bereits politisch entschieden worden. Die Bundesregierung hat ihre Zustimmung zu dem Vorhaben erklärt.