Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 25. Juli 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 12. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 868/98 = AE-Nr. 983480 und AE-Nr. 003777 sowie Drucksache 450/03 = AE-Nr. 032281
Begründung
Begründung des Vorschlags
Nachahmung und Produktpiraterie und ganz allgemein die Verletzung geistigen Eigentums sind ein Phänomen, das zunehmend an Bedeutung gewinnt und dessen internationale Dimension für die einzelnen Staaten und ihre Volkswirtschaft inzwischen eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Die unterschiedlichen Sanktionsregelungen beeinträchtigen nicht nur das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, sie erschweren auch die wirksame Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie. Über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen hinaus werfen Nachahmung und Produktpiraterie auch Probleme beim Verbraucherschutz auf, besonders wenn die Gesundheit oder die Sicherheit auf dem Spiel steht. Die Entwicklung und Nutzung des Internet haben inzwischen einen Grad erreicht, der einen sofortigen globalen Vertrieb von Raubkopien ermöglicht. Immer häufiger tritt dieses Phänomen auch in Verbindung mit der organisierten Kriminalität auf. Für die Gemeinschaft ist die Bekämpfung solcher Rechtsverletzungen daher von grundlegender Bedeutung. Nachahmung und Produktpiraterie sind ebenso lohnende Betätigungsfelder geworden wie andere in großem Maßstab organisierte Straftaten wie etwa der Drogenhande1. Es winken hohe Gewinne, ohne dass nennenswerte Sanktionen zu befürchten wären. Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums muss somit um strafrechtliche Bestimmungen ergänzt werden, die ein wirksameres und entschiedeneres Vorgehen gegen Nachahmung und Produktpiraterie ermöglichen. Zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen bzw. Ersatzleistungen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar1.
Erste Harmonisierungsansätze enthält das TRIPS-Übereinkommen in Form von Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, soweit es um handelsbezogene Aspekte geht. Zur Durchsetzung dieser Schutzrechte sind strafrechtliche Verfahren und Sanktionen vorgesehen, doch weist die Rechtslage in der Gemeinschaft große Unterschiede auf, so dass die Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum nicht überall in der Gemeinschaft dasselbe Schutzniveau vorfinden. Bei den strafrechtlichen Sanktionen sind insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes erhebliche Unterschiede festzustellen.
Im Hinblick auf Grundrechtsauswirkungen ist hervorzuheben, dass diese Initiative auf eine Umsetzung von Artikel 17, Absatz 2 der Charta der Grundrechte abzielt, der das "geistige Eigentum" schützt. Dies geschieht durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen der Mitgliedstaaten und der anderen von der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze. Die Art der Strafen wurde, unter Anwendung von Artikel 49, Absatz 3 der Charta wonach das Strafmaß nicht unverhältnismäßig zur Straftat sein darf, im Hinblick auf die Schwere des jeweils unter Strafe zu stellenden Verhaltens bestimmt.
Da das angestrebte Ziel besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Die Bestimmungen in den Bereichen, die unter Titel VI EU-Vertrag fallen, werden durch einen Rahmenbeschluss ergänzt werden.
Inhalt des Vorschlags
Artikel 1
In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Es handelt sich um strafrechtliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Wie in der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umfasst der Ausdruck "Rechte des geistigen Eigentums" sämtliche Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums. Der strafrechtliche Schutz gilt nach dem Vorbild des Artikels 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach geistiges Eigentum geschützt wird, allgemein.
Die Richtlinie gilt für sämtliche Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht (z.B. Richtlinie 2004/48/EG) und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. In der Erklärung 2005/295/EG der Kommission zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG sind die betreffenden Schutzrechte einzeln aufgeführt2. Etwaige strengere einzelstaatliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Artikel 2
Dieser Artikel enthält eine Definition des Begriffs der juristischen Person im Sinne der Richtlinie.
Artikel 3
Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, jede vorsätzliche Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums strafrechtlich zu ahnden, sofern die Verletzung in gewerbsmäßigem Umfang begangen wird. Dies gilt auch für den Versuch, die Beihilfe und die Anstiftung zu solchen Rechtsverletzungen. Das Kriterium "gewerbsmäßig" wurde Artikel 61 des am 15. April 1994 geschlossenen Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) entnommen, an das alle Mitglieder der Welthandelsorganisation gebunden sind. Artikel 61 TRIPS-Übereinkommen lautet wie folgt: "Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen umfassen zur Abschreckung ausreichende Haft- und/oder Geldstrafen entsprechend dem Strafmaß, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. In geeigneten Fällen umfassen die vorzusehenden Sanktionen auch die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und allen Materials und aller Werkzeuge, die überwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und in gewerbsmäßigem Umfang begangen werden."
Die Tat - unabhängig ob vollendete Schutzrechtsverletzung, Versuch, Beihilfe oder Anstiftung - muss vorsätzlich begangen worden sein. Die speziellen Haftungsregelungen wie die Haftung für Anbieter von Internet-Diensten nach den Artikeln 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG3 bleiben hiervon unberührt.
Artikel 4
Dieser Artikel betrifft die Sanktionen. Neben Haftstrafen für natürliche Personen sind eine ganze Reihe von Sanktionen vorgesehen, die sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen verhängt werden können: Geldstrafen, Einziehung von Gegenständen, die dem Verurteilten gehören u. a. rechtsverletzende Waren sowie Material, Werkzeuge und Vorrichtungen, die überwiegend zur Herstellung oder zum Vertrieb der betreffenden Waren verwendet wurden. In geeigneten Fällen kommen weitere Sanktionen in Betracht wie die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren sowie der Gegenstände, die überwiegend zu ihrer Herstellung verwendet wurden, die vorübergehende oder endgültige völlige oder teilweise Schließung des Betriebs oder des Geschäfts, in dem die Rechtsverletzung überwiegend begangen wurde. Vorgesehen sind darüber hinaus auch eine dauerhafte oder zeitweilige Gewerbeuntersagung, die Unterstellung unter richterliche Aufsicht oder die gerichtliche Auflösung der juristischen Person sowie der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen. Ferner können Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat zum einen abschreckende Wirkung, kann aber auch zur Information der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit allgemein dienen.
Artikel 5
Dieser Artikel betrifft die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht. Die Umsetzungsfrist von achtzehn Monaten folgt den Vorgaben anderer Richtlinien.
Artikel 6
Dieser Artikel bestimmt, dass die Richtlinie gemäß Artikel 254 Absatz 1 EG-Vertrag am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt
Artikel 7
Dieser Artikel bestimmt als Adressaten dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(Text von Bedeutung für den EWR)
- Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission4,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7,
(1) Auf internationaler Ebene sind die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gebunden (TRIPS-Übereinkommen). Die Gemeinschaft hat dem Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation durch Beschluss 94/800/EG des Rates8 zugestimmt. Das TRIPS-Übereinkommen enthält unter anderem auf internationaler Ebene anwendbare einheitliche strafrechtliche Bestimmungen. Die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sind jedoch nach wie vor so groß, dass nicht wirksam gegen Schutzrechtsverletzungen, insbesondere gegen besonders schwerwiegende Verletzungen, vorgegangen werden kann. Dies untergräbt das Vertrauen der Wirtschaft in den Binnenmarkt und bremst somit Investitionen in Innovation und geistiges Schaffen.
(2) Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums9 sieht zivil- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahren und Ersatzleistungen vor. Sie muss durch ausreichend abschreckende und gemeinschaftsweit anwendbare strafrechtliche Bestimmungen ergänzt werden.
(3) Diese Richtlinie lässt die speziellen Haftungsregelungen für die Anbieter von Internet-Diensten nach den Artikeln 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr10 unberührt.
(4) Da sich das Ziel der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreichen lässt und besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(5) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie soll insbesondere im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt die strafrechtlichen Maßnahmen fest, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind.
Diese Maßnahmen gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, sowie internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.
Artikel 3 Straftat
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede vorsätzliche, in gewerblichem Umfang begangene Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, der Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung dazu als Straftat gilt.
Artikel 4 Sanktionen
1. Die Mitgliedstaaten sehen für Straftaten im Sinne von Artikel 3 folgende Sanktionen vor:
- a) für natürliche Personen: Freiheitsstrafen;
- b) für natürliche und juristische Personen:
- i) Geldstrafen,
- ii) die Einziehung des Tatgegenstands, der Tatwerkzeuge und Erträge aus den Straftaten oder von Vermögensgegenständen, die im Wert diesen Erträgen entsprechen.
2. Die Mitgliedstaaten sehen in geeigneten Fällen für Straftaten im Sinne von Artikel 3 außerdem folgende Sanktionen vor:
- a) die Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände;
- b) die völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die überwiegend zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat;
- c) die dauerhafte oder vorübergehende Gewerbeuntersagung;
- d) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht;
- e) die gerichtliche Auflösung;
- f) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen;
- g) die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.
Artikel 5 Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am ... achtzehn Monate nach ihrem Erlass nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen Vorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel | am |
Im Namen des Europäischen Parlaments | Der Präsident |
Im Namen des Rates | Der Präsident |
Begründung
Begründung des Vorschlags
Die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums hat sich inzwischen zu einem äußerst besorgniserregenden Phänomen entwickelt, das nicht zuletzt auch mit der organisierten Kriminalität in Verbindung steht. Wir haben es heute mit einem echten internationalen Handel mit schutzrechtsverletzenden Gütern zu tun, der alle Stufen umfasst von der illegalen Herstellung nachgeahmter Waren, der organisierten Verbringung dieser Waren aus der Produktionszone zum Verbrauchsort und deren anschließendem Verkauf bis hin zur Geldwäsche.
Um wirksamer gegen die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgehen zu können, muss die Richtlinie ..../.../EG durch Maßnahmen auf der Grundlage von Titel VI EU-Vertrag ergänzt werden, die auf eine Annäherung des Strafrechts der Mitgliedstaaten sowie eine engere Zusammenarbeit in Strafsachen gerichtet sind.
Mit dem vorliegenden Rahmenbeschluss-Vorschlag sollen somit zum einen die strafrechtlichen Maßnahmen verstärkt werden, die auf eine Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten abzielen, die bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zum Tragen kommen, und zum anderen soll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung dieser Straftaten erleichtert und gefördert werden.
Im Hinblick auf Grundrechtsauswirkungen ist hervorzuheben, dass diese Initiative auf eine Umsetzung von Artikel 17, Absatz 2 der Charta der Grundrechte abzielt, der das "geistige Eigentum" schützt. Dies geschieht durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen der Mitgliedstaaten und der anderen von der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze. Die Art der Strafen wurde, unter Anwendung von Artikel 49, Absatz 3 der Charta, wonach das Strafmaß nicht unverhältnismäßig zur Straftat sein darf, im Hinblick auf die Schwere des jeweils unter Strafe zu stellenden Verhaltens bestimmt.
Inhalt des Vorschlags
Artikel 1 - Gegenstand
Artikel 1 bezeichnet als Gegenstand des Rahmenbeschlusses die Ergänzung der Richtlinie 200/.../EG durch strafrechtliche Bestimmungen zusätzlich zu den in der Richtlinie bereits enthaltenen Strafvorschriften.
Artikel 2 - Strafmaß
Dieser Artikel 1egt das Höchstmaß der strafrechtlichen Sanktionen fest: Straftaten - zumindest solche, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden - müssen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sein. Gleiches gilt für Straftaten, von denen eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit von Personen ausgeht. Das Strafmaß von vier Jahren Freiheitsentzug entspricht generell dem Kriterium einer schweren Straftat. Es findet sich sowohl in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI, dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität KOM (2005) 6 endgültig als auch in dem UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Die Sanktionen für natürliche oder juristische
Personen, die einer Straftat im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie ..../.../EG haftbar gemacht werden, umfassen strafrechtliche und nicht strafrechtliche Geldstrafen mit einem Höchstbetrag von mindestens 100 000 EUR für alle Straftaten bis auf die besonders schweren Straftaten und einem Höchstbetrag von mindestens 300 000 EUR für Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden oder von denen eine schwere Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht. Dieser Umstand muss berücksichtigt werden können, wenn die Gefährdung nachweislich besteht, auch wenn das gefährliche Erzeugnis noch keinen Schaden verursacht hat.
Das Kriterium "Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen" betrifft den Fall, wenn von den in Verkehr gebrachten nachgeahmten Waren ein unmittelbares Krankheits- oder Unfallrisiko ausgeht. Im Fall einer schwerwiegenden Folge wie dem Tod oder einem körperlichen oder geistigen Gebrechen müssen höhere Strafen verhängt werden können.
Artikel 3 - Erweiterte Einziehungsbefugnisse
Diesem Artikel zufolge können Gegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer unter den in Artikel 2 genannten Umständen begangenen Straftat verurteilt worden ist, ganz oder teilweise eingezogen werden. Er folgt in der Formulierung Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten11.
Artikel 4 - Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Der Rahmenbeschluss vom 13. Juni 0212 stellt den notwendigen Rahmen für die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen bereit. Um strafrechtliche Ermittlungen gegen Schutzrechtsverletzungen zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten den betroffenen Rechtsinhabern oder dessen Vertretern sowie Sachverständigen die Möglichkeit geben, bei den von diesen Gruppen durchgeführten Ermittlungen mitzuwirken. Im Bereich des geistigen Eigentums ist es sehr schwer, solche Ermittlungen durchzuführen, so dass die aktive Mitwirkung der Opfer, der Vertreter der Rechtsinhaber oder von Sachverständigen häufig unerlässlich ist, insbesondere um die Nachahmung der Produkte nachweisen zu können. Die Mitgliedstaaten verfügen hier über ein recht weites Ermessen.
Artikel 5 - Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sie die ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangenen Straftaten verfolgen und vor Gericht bringen können.
Absatz 2 soll die Beilegung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Fällt die Strafverfolgung in die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Staaten die Strafverfolgung auf der Grundlage desselben Sachverhalts rechtswirksam aufnehmen, müssen die Mitgliedstaaten gemeinsam entscheiden, wer von ihnen die Täter verfolgt mit dem Ziel, die Strafverfolgung nach Möglichkeit auf einen einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Hierzu greifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auf Eurojust zurück,13 welche durch Beschluß vom 28. Februar 2002.
In Absatz 3 sind die Kriterien zur Anwendung von Absatz 2 aufgelistet.
Artikel 6 - Einleitung der Strafverfolgung
Mit diesem Artikel soll gewährleistet werden, dass die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat gegen die Nachahmung von Waren oder Produktpiraterie - zumindest wenn die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde - nicht von der Aussage oder Anzeige geschädigter Personen abhängt.
Artikel 7 - Umsetzung
Artikel 7 betrifft die Umsetzung und Überprüfung des Rahmenbeschlusses. Artikel 8 - Inkrafttreten
Artikel 8 bestimmt, dass der Rahmenbeschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates
zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums
- Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
- insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
- auf Vorschlag der Kommission14,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments15,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wie die Kommission in ihrem Grünbuch vom 15. Oktober 1998 über die Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt feststellte, sind Nachahmungen und Produktpiraterie inzwischen ein in der ganzen Welt verbreitetes Phänomen mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft, den sozialen Bereich und den Verbraucherschutz, insbesondere was die öffentliche Gesundheit und Sicherheit anbelangt. Im Anschluss an das Grünbuch arbeitete die Kommission einen Aktionsplan aus, den sie zusammen mit einer Mitteilung am 30. November 200016 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss richtete.
(2) Auf seiner Brüsseler Tagung vom 20./21. März 2003 rief der Europäische Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen dazu auf, die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Weiterentwicklung von Maßnahmen gegen Produktnachahmung und -piraterie zu verbessern.
(3) Der Rat hat den Rahmenbeschluss 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten17 und den Rahmenbeschluss ... zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität18 erlassen.
(4) Die Richtlinie ..../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums strebt eine Angleichung der relevanten Straftatbestände und Sanktionen im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten an.
(5) Zur Ergänzung der Richtlinie ..../.../EG ist insbesondere eine Rechtsangleichung in Bezug auf die Höhe der Strafen erforderlich, die gegen natürliche und juristische Personen, die einschlägige Straftaten begangen haben oder denen diese Straftaten zuzurechnen sind, verhängt werden können. Dies gilt für Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen.
(6) Es müssen Vorschriften zur Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungen eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen mitwirken können.
(7) Es müssen Zuständigkeitsregeln und Vorschriften zur Koordinierung der Strafverfolgung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Richtlinie ..../.../EG wirksam verfolgt werden können, insbesondere wenn die Strafverfolgung in die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fällt und jeder dieser Staaten die Strafverfolgung auf der Grundlage desselben Sachverhalts rechtswirksam aufnehmen kann.
(8) Um strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Straftaten im Sinne der Richtlinie ..../.../EG zu erleichtern, darf die Einleitung solcher Maßnahmen nicht von einer Aussage oder Anzeige eines Opfers der Straftat abhängig gemacht werden.
(9) Da sich die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreichen lassen, sondern besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(10) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere durch Artikel 17 Absatz 2, anerkannt wurden -
HAT folgenden Rahmenbeschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Dieser Rahmenbeschluss ergänzt die Richtlinie ..../.../EG durch Sanktionsvorschriften und Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit.
Artikel 2 Strafrahmen
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die sich einer Straftat im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie ..../.../EG schuldig gemacht haben, eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von vier Jahren verhängt werden kann, zumindest wenn diese Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses ... zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen wurde oder wenn von dieser Straftat eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche oder juristische Personen, denen eine Straftat im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie ..../.../EG zuzurechnen ist, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Diese Sanktionen umfassen strafrechtliche und nicht strafrechtliche Geldstrafen:
- a) im Höchstmaß von mindestens 100 000 EUR für alle Fälle mit Ausnahme der besonders schweren Fälle,
- b) im Höchstmaß von mindestens 300 000 EUR für die Fälle nach Absatz 1.
- 3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können höhere Strafen, insbesondere wenn eine Lebensgefährdung oder die Gefahr eines körperlichen oder geistigen Gebrechens besteht, verhängt werden.
Artikel 3 Erweiterte Einziehungsbefugnisse
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verurteilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten19 eingezogen werden können, zumindest wenn die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses ... zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen worden sind oder wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.
Artikel 4 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen von Straftaten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie ..../.../EG mitwirken können.
Artikel 5 Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
- 1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass er zumindest für die Fälle zuständig ist, in denen eine Straftat im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie ..../.../EG ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.
- 2. Fällt die Verfolgung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie ..../.../EG in die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Staaten die Strafverfolgung auf der Grundlage desselben Sachverhalts rechtswirksam aufnehmen, entscheiden die Mitgliedstaaten gemeinsam, wer von ihnen die Täter verfolgt mit dem Ziel, die Strafverfolgung nach Möglichkeit auf einen einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Eurojust hinzu.
3. Zur Anwendung von Absatz 2 werden nacheinander folgende Anknüpfungspunkte berücksichtigt:
- a) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;
- b) Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt oder in dem er ansässig ist;
- c) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person, für deren Rechnung die Straftat begangen wurde, ihren Sitz hat;
- d) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Opfer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat;
- e) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter ergriffen wurde.
Artikel 6 Einleitung der Strafverfolgung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Möglichkeit, strafrechtliche Ermittlungen oder eine Strafverfolgung gegen Straftaten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie ..../.../EG einzuleiten, zumindest wenn die Tat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, nicht von einer Aussage oder Anzeige eines Opfers der Straftat abhängig gemacht wird.
Artikel 7 Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss spätestens am ... nachzukommen.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission spätestens zum selben Zeitpunkt den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.
- 3. Der Rat prüft vor dem 31. Dezember ... anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, ob die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
1 in Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 heißt es: "Zusätzlich zu den zivil - und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar".
2 AB1. L 94 vom 13.4.2005, S. 37.
3 AB1. L 178 vom 17.7.2000, S. l.
4 AB1. C ... vom ..., S. ....
5 AB1. C ... vom ..., S. ....
6 AB1. C ... vom ..., S. ....
7 AB1. C ... vom ..., S. ....
8 AB1. L 336 vom 23.12.1994, S. l.
9 AB1. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
10 AB1. L 178 vom 17.7.2000, S. l.
11 AB1. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.
12 AB1. L 162 vom 20.6.2002, S. l.
13 Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (AB1. L 63 vom 6.3.2002, S. l).
14 AB1. C ... vom ..., S. ....
15 AB1. C ... vom ..., S. ....
16 KOM (2000) 789 endgültig.
17 AB1. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.
18 AB1. L...
19 AB1. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.