Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23. November 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1, § 15 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 13)

In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 1, § 15 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, § 21 Absatz 1 Nummer 1 und in § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 das Wort "Fischereierzeugnis" in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Seefischereierzeugnis" in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

Begründung:

Die Verordnung sollte im Hinblick auf die konsequente Klarstellung der Nichtbetroffenheit von Fängen und Erzeugnissen der Binnenfischerei und Binnenaquakultur angepasst werden. Die Änderung erfolgt ergänzend zur Wortwahl in den §§ 17 bis 19 der Verordnung und wird von der zugrunde liegenden Verordnungsermächtigung in § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes abgedeckt.