Antrag des Landes Hessen
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021
(Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)

Punkt 65 der 982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019 Der Bundesrat möge beschließen:

"Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf."

Begründung:

Mit der vom Vermittlungsausschuss nach dem Vorbild des § 25 ZensG 2011 eingefügten Regelung zu einer Finanzzuweisung des Bundes an die Länder (§ 36 ZensG 2021 - neu) wurde das Zensusgesetz 2021 gemäß Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 GG zustimmungsbedürftig. Das Zensusgesetz 2011 ist im Hinblick auf diese Regelung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus wurde das Zensusgesetz 2021 auch durch die in § 20 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2021 - neu eingefügte Regelung, wonach die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nicht der Einkommensteuer unterliegen, gemäß Artikel 105 Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1, 2 GG zustimmungsbedürftig.