Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019
- 1. festgestellt, dass das Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 und 2, Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf und
- 2. beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2019 und am 7. November 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 und 2, Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Begründung zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes:
Mit der vom Vermittlungsausschuss nach dem Vorbild des § 25 ZensG 2011 eingefügten Regelung zu einer Finanzzuweisung des Bundes an die Länder (§ 36 ZensG 2021-neu) wurde das Zensusgesetz 2021 gemäß Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 GG zustimmungsbedürftig. Das ZensG 2011 ist im Hinblick auf diese Regelung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus wurde das Zensusgesetz 2021 auch durch die in § 20 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2021-neu eingefügte Regelung, wonach die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nicht der Einkommensteuer unterliegen, gemäß Artikel 105 Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1, 2 GG zustimmungsbedürftig.